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RzF - 44 - zu § 87 Abs. 1 FlurbG

Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 05.10.1990 - BVerwG 4 B 249.89

Aktenzeichen BVerwG 4 B 249.89 Entscheidung Beschluss Datum 05.10.1990
Gericht Bundesverwaltungsgericht Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Eine Planfeststellungsbehörde darf bei der Problemlösung eine naheliegende Flurbereinigung auch dann als denkbare Alternative erwägen, wenn im Zeitpunkt der Abwägung eine hinreichende Gewißheit über deren mutmaßlichen Erfolg nicht zu erreichen ist.
2. Für den Fall des Scheiterns der Flurbereinigung muß die Planfeststellungsbehörde jedoch dann die notwendigen Wegeverbindungen und den erforderlichen Wegeausbau selbst anordnen, was sonst Gegenstand der Flurbereinigung wäre.

Aus den Gründen

Die Planfeststellungsbehörde hat die Ergebnisse einer zukünftigen Flurbereinigung nach § 87 ff. FlurbG geprüft und dies als abwägungserheblich in seine Überlegungen eingestellt. Diese Vorgehensweise ist als solche nicht zu beanstanden; sie wird insoweit von der Beschwerde auch nicht angegriffen. Des weiteren hat die Planfeststellungsbehörde als möglichen Sachverhalt unterstellt, daß "wider Erwarten kein Flurbereinigungsverfahren durchgeführt" wird. Die Behörde hat damit in ihrer Abwägung einen so von ihr nicht erwünschten, gleichwohl als möglich angenommenen Sachverhalt erörtert. Auch für diesen Sachverhalt prüft die Planfeststellungsbehörde alternativ die betroffenen Belange und kommt im Rahmen der ihr auferlegten Abwägung zu dem Ergebnis, daß auch in diesem Falle die planfestgestellten Maßnahmen gerechtfertigt - weil vorzugswürdig - seien. An diese zweite Erwägung knüpft das Erstgericht an. Ob man ihm in seiner Beurteilung, die Planfeststellungsbehörde habe in Wahrheit in ihrer ersten Erwägung keine die Abwägung tragenden Gesichtspunkte bewertet und nur die zweite Erwägung sei erheblich, folgen kann, mag zwar zweifelhaft sein (vgl. Urteilsabdruck S. 107). Immerhin hat das Vorgehen der Planfeststellungsbehörde durchaus beachtliche Gründe für sich, gegenüber den betroffenen Grundeigentümern nach dem geringsten Eingriff zu suchen und das Gebotene für die Realisierung dieser Möglichkeit zu tun. Es würde sich nämlich umgekehrt die Frage stellen lassen, ob eine Planfeststellungsbehörde eine naheliegende Flurbereinigung nicht als denkbare Alternative zu erwägen hat, auch wenn eine hinreichende Gewißheit über den mutmaßlichen Erfolg im Zeitpunkt der Abwägung nicht zu erreichen ist.

Die Planfeststellungsbehörde hat aber für den Fall des Scheiterns der von ihr als wünschenswert angesehenen Flurbereinigung die entstehenden Probleme nicht ungelöst gelassen. Sie hat nämlich das ihr alsdann geboten Erscheinende angeordnet. Das ergibt sich aus den Auflagen, die im verfügenden Teil des Planfeststellungsbeschlusses enthalten sind (vgl. u. a. Nebenbestimmungen Nr. 5.2). Die Planfeststellungsbehörde hat danach bereits selbst die notwendigen Wegeverbindungen und den erforderlichen Wegeausbau angeordnet. Entsprechende Anordnungen sind sonst üblicherweise Gegenstand der Flurbereinigung. Die Behörde hat damit die durch die planfestgestellten Vorhaben ausgelösten Folgen gesehen und sie - folgt man der tatrichterlichen Auffassung des Erstgerichts - nicht ungelöst gelassen.