Die von der Klägerin zunächst für grundsätzlich gehaltene Frage, ob die Flurbereinigungsbehörde an eine Zusage, die sie für eine bestimmte Abfindung gegeben hat, gebunden ist, ist bereits durch das Bundesverwaltungsgericht geklärt (vgl. Urteil vom 25. Mai 1961 - BVerwG I C 102.58 - (RdL 1961, 274)). Danach ist der Behörde im Rahmen des Gebots der wertgleichen Abfindung bei der Gestaltung des Umlegungsgebiets ein Ermessensspielraum eingeräumt, um bei der Vielzahl der Beteiligten eine zweckmäßige Lösung herbeiführen zu können. Dieser Ermessensspielraum ermöglicht es der Behörde, Zusagen für Abfindungen in einer bestimmten Lage zu geben. Allerdings ist hierbei zu berücksichtigen, daß die Abfindung des einzelnen Teilnehmers nur einen Teil der zweckmäßigen Neuordnung des gesamten Flurbereinigungsgebiets darstellt, die durch Zusagen nicht erschwert oder ganz unmöglich gemacht werden darf; außerdem dürfen die Rechte und Belange Dritter nicht beeinträchtigt werden. Die rechtliche Wirkung einer Zusage, die sich in den Grenzen dieser Gesichtspunkte hält, besteht darin, daß sich die Behörde ihrer ermessensmäßigen Gestaltungsmöglichkeit begibt und der Beteiligte ein Recht auf Abfindung in bestimmter Lage erhält. Demgegenüber steht eine Zusage, die den Gesamtzweck des Verfahrens beeinträchtigt oder zur Benachteiligung einzelner Beteiligter führt, mit dem Umlegungsrecht und gleichermaßen mit dem Flurbereinigungsrecht nicht in Einklang, ist rechtswidrig und daher unverbindlich. Letztes trifft jedoch gerade im vorliegenden Falle zu, da eine wertgleiche Abfindung der Teilnehmer B. infolge der Zusage der Behörde an die Klägerin, ihr keine Grundwiesen als Abfindung zuzuteilen, nicht erreicht werden konnte.
Weiter weist auch die von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob für das Flurbereinigungsverfahren der Gleichheitssatz und die Grundsätze "Wegfall der Geschäftsgrundlage" und "Treu und Glauben" gelten, keine grundsätzliche Bedeutung auf. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, daß - von dem Ausnahmefall einer - im obigen Sinne - verbindlichen Zusage durch die Behörde, der hier nicht vorliegt, abgesehen - kein Beteiligter verlangen kann, mit bestimmten Grundstücken oder mit Grundstücken in bestimmter Lage abgefunden zu werden. Vielmehr hat jeder Beteiligte nach
§ 44 FlurbG nur einen Anspruch auf - im ganzen gesehen - wertgleichen Ausgleich für seinen Altbesitz (
vgl. Beschluß vom 25. April 1956 -
BVerwG I B 201.55 - (
BVerwGE 3, 246, 248); Urteil vom 30. September 1958 -
BVerwG I C 6.57 - (
RdL 1959, 51, 52); Beschluß vom 17. März 1970 -
BVerwG IV B 176.68 -). Insoweit erlangt auch kein Beteiligter einen Anspruch oder sonst eine schutzwürdige Vertrauensposition darauf, daß ihm im Falle einer Änderung des Flurbereinigungsplans, solange dieser allen Beteiligten gegenüber noch nicht unanfechtbar geworden ist, anstelle eines zugeteilten Abfindungsgrundstücks im Wege des Nachtrags zum Flurbereinigungsplan ein anderes Grundstück zugeteilt wird. Erforderlich ist hier allerdings, daß die Gleichwertigkeit der Abfindung insgesamt dadurch nicht in Frage gestellt wird. Darüber hinaus kann selbst nach Eintritt der Rechtskraft der Flurbereinigungsplan noch unter den besonderen Voraussetzungen des
§ 64 FlurbG geändert werden. Da die Planänderung, wie das Flurbereinigungsgericht festgestellt hat, an der gleichwertigen Landabfindung der Klägerin im ganzen gesehen nichts geändert hat, können schon aus diesem Grunde die von ihr angeführten Verfassungs- und Verwaltungsgrundsätze, ohne daß hierauf näher einzugehen wäre, nicht verletzt sein.