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RzF - 29 - zu § 44 Abs. 4 FlurbG

Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 08.05.1987 - 5 B 147.85

Aktenzeichen 5 B 147.85 Entscheidung Beschluss Datum 08.05.1987
Gericht Bundesverwaltungsgericht Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Die Vergrößerung der durchschnittlichen Entfernung vom Wirtschaftshof ist unter dem Aspekt, daß ein vergrößertes Straßen- und Wegenetz höhere Wegekosten verursacht ohne unmittelbare Auswirkungen auf die Abfindung, weil der einzelne Beteiligte nicht Träger der Straßenbaulast ist.
2. Das Flurbereinigungsgesetz ermächtigt von der durchschnittlichen mittleren Entfernung abzuweichen; es schreibt anders als § 48 Abs. 1 Satz 2 Reichsumlegungsordnung die Einhaltung der mittleren Entfernung nicht mehr zwingend vor, sondern stellt in § 44 Abs. 4 FlurbG lediglich eine Ermessensschranke auf.
3. Tritt trotz einer bestehenden Entfernungsvergrößerung eine Verringerung der jährlichen entfernungsbedingten Betriebskosten ein, so bedarf es mangels eines meßbaren Nachteils keiner Entschädigung.
4. Die Überprüfung der durchschnittlichen Entfernung der Einlage und Abfindung vom maßgebenden Bezugspunkt obliegt allein dem Flurbereinigungsgericht.
5. Bei der Vergleichsberechnung, die erforderlich ist, um einen Entfernungsunterschied zwischen Gesamteinlage und Gesamtabfindung feststellen zu können, kann der Zusammenlegungsgrad keine Berücksichtigung finden.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 38 - zu § 28 Abs. 1 FlurbG.