Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 21.03.1978 - 5 CB 60.75
Aktenzeichen | 5 CB 60.75 | Entscheidung | Beschluss | Datum | 21.03.1978 |
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Gericht | Bundesverwaltungsgericht | Veröffentlichungen | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Zu den Voraussetzungen der Anordnung einer vorzeitigen Ausführung des Flurbereinigungsplans. |
Aus den Gründen
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision muß ohne Erfolg bleiben.
Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO angeführten Art für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben. Die Kläger haben weder hinreichend dargetan, daß der Rechtssache grundsätzlich Bedeutung zukommt, noch, daß das angefochtene Urteil auf einer Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beruht. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist hinreichend geklärt, unter welchen Voraussetzungen die Flurbereinigungsbehörde die vorzeitige Ausführung des Flurbereinigungsplans nach § 63 Abs. 1 FlurbG anordnen darf. Bei dieser im Ermessen der Behörde stehenden Entscheidung sind unter sorgfältiger Prüfung aller Umstände die Vor- und Nachteile gegeneinander abzuwägen, die sich aus dem vorzeitigen Eintritt der rechtlichen Wirkungen des Flurbereinigungsplans ergeben. Dabei sind die Zahl und die Bedeutung noch nicht entschiedener Beschwerden und die Möglichkeit, daß bei deren Erfolg eine Änderung des Flurbereinigungsplans erforderlich werden kann, in Betracht zu ziehen (Beschluß vom 27. Februar 1958 - BVerwG I B 93.56 - (RdL 1959, 26); Urteil vom 16. Januar 1962 - BVerwG I C 6.60 - (RdL 1962, 107), beide Entscheidungen ergangen zu der vergleichbaren Rechtslage nach der Reichsumlegungsordnung). Dagegen ist in diesem Verfahren nicht zu entscheiden, ob die einzelnen Beteiligten und insbesondere die Kläger wertgleich abgefunden worden sind. Lediglich schwerwiegende Bedenken gegen die Wertermittlung und die Abfindung, die einschneidende Auswirkungen auf den Flurbereinigungsplan befürchten lassen, können die Rechtmäßigkeit der vorzeitigen Ausführungsanordnung in Frage stellen (Beschluß vom 23. Februar 1961 - BVerwG I CB 143.60 -; Beschluß vom 17. Januar 1978 - BVerwG 5 CB 84.74 -). Im übrigen können die Erfolgsaussichten nicht erledigter Schätzwert- oder Planbeschwerden dabei keine Berücksichtigung finden. Soweit sich deshalb die Kläger mit ihrer Beschwerdebegründung gegen die Rechtmäßigkeit der den Gegenstand gesonderter flurbereinigungsgerichtlicher Verfahren bildenden Schätzwertfeststellung und Abfindung wenden, haben sie eine grundsätzliche Bedeutung der vorliegenden Rechtssache nicht dargetan.
In den übrigen von den Klägern angeführten Fragen kommt dem Rechtsstreit ebenfalls keine grundsätzliche Bedeutung zu. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist klargestellt, daß unabhängig davon, ob wegen einzelner Grundstücke noch ein Schätzwert- oder Abfindungsstreit anhängig ist, der Zeitpunkt des Rechtsübergangs nur einheitlich für alle im Flurbereinigungsgebiet gelegenen Grundstücke festgelegt werden kann, bei einer vorzeitigen Ausführungsanordnung also auch für die angefochtenen Festsetzungen (Urteil vom 16. Januar 1962 - BVerwG I C 6.60 - (RdL 1962, 107 (109)). Eine personale oder regionale Begrenzung der mit der vorzeitigen Ausführungsanordnung verbundenen Rechtswirkungen ist nicht möglich (Beschluß vom 21. Februar 1975 - BVerwG 5 ER 256.74 - (Buchholz 424.01 Nr. 2 zu § 63 FlurbG)).
Keiner Klärung bedarf ferner die von den Klägern aufgeworfene Frage, ob allein schon die Verschiedenheit von Besitz und Eigentum nach dem Vollzug einer vorläufigen Besitzeinweisung gemäß § 65 FlurbG den Erlaß einer vorzeitigen Ausführungsanordnung rechtfertigen kann. Gerade für den Fall der Anfechtung des Flurbereinigungsplans dient die vorzeitige Ausführungsanordnung der Beschleunigung des Verfahrens, um die festgesetzte Neuregelung sobald wie möglich in die Wirklichkeit umzusetzen und den Beteiligten die Vorteile der Bereinigung schon zu einem Zeitpunkt zu verschaffen, in dem der Plan noch nicht rechtskräftig geworden ist (BVerwGE 9, 288 (290)). Endgültige und nicht abänderbare Verhältnisse werden durch die vorzeitige Ausführungsanordnung nicht geschaffen. Bis zur Rechtskraft des Flurbereinigungsplans steht die Abfindung eines jeden Teilnehmers unter dem Vorbehalt einer möglichen Änderung. Dem trägt § 79 Abs. 2 FlurbG Rechnung, wenn er bestimmt, daß für Rechtsänderungen, die durch Beschwerden gegen den Flurbereinigungsplan berührt werden, das Ersuchen um Grundbuchberichtigung erst nach rechtskräftiger Entscheidung über die Beschwerden zu stellen ist. Es ist deshalb unrichtig, wenn die Kläger meinen, nach Erlaß der Ausführungsanordnung sei die von ihnen angestrebte Planänderung nicht mehr durchführbar.