Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 22.03.1973 - IV B 158.72 = DÖV 1973 S. 785
Aktenzeichen | IV B 158.72 | Entscheidung | Beschluss | Datum | 22.03.1973 |
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Gericht | Bundesverwaltungsgericht | Veröffentlichungen | = DÖV 1973 S. 785 | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Die Planfeststellungsbehörde ist aus Rechtsgründen nicht daran gehindert, eine umfassende Planungsmaßnahme durch eine abschnittsweise Planfeststellung zu verwirklichen sowie ihrer Natur nach abtrennbare Planungsentscheidungen einer ergänzenden Planfeststellung vorzubehalten. |
Aus den Gründen
Nach der stdg. Rspr. des BVerwG steht die Entscheidung über den Bau und die Änderung von Bundesfernstraßen im planerischen Ermessen der zuständigen Straßenbaubehörde. Dieses Ermessen ist über die unmittelbar dem FStrG zu entnehmenden bes. Anforderungen hinaus zwar gebunden an die allgemein geltenden Grundsätze des Bundesrechts und an das für jede rechtsstaatliche Planung geltende Gebot, die von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen (vgl. z.B. Urt. vom 23.10.1968, ... DÖV 1969, 503; Urt. v. 30.4.1969, ... DÖV 1970, 64). In diesem Rahmen obliegt es aber der planerischen Entscheidung der zuständigen Behörde, das Planziel zu bestimmen und in bezug darauf u.a. die Straßenführung sowie deren technische Ausgestaltung festzulegen (vgl. Urt. v. 25.10.1967, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 6 = DÖV 1968, 741 (Ls.); Urt. v. 1.7.1968, Buchholz a.a.O. Nr. 8 = DÖV 1969, 292 (Ls); Beschluß vom 17.2.1969, DÖV 1969, 724 (Ls)). Innerhalb der dadurch bestimmten Ermessensgrenzen kann die Planungsbehörde auch darüber entscheiden, ob sie bei einer umfassenden Planungsmaßnahme das von ihr verfolgte Planziel in Teilabschnitten verwirklicht und sich dazu einer abschnittsweisen Planfeststellung bedient. Das hat der beschließende Senat bisher zwar nur im Hinblick auf Streckenabschnitte im Rahmen der Straßenführung ausgesprochen (vgl. z.B. Beschluß vom 1.9.1965, ... DÖV 1966, 134 Beschluß vom 14.2.1969 - IV B 202.68).
Für andere ihrem Wesen nach abtrennbare Planungsentscheidungen kann aber vom Grundsatz her nichts anderes gelten. Das findet seine Bestätigung überdies auch in der Erwägung, daß nach unbestr. Ansicht ein festgestellter Plan ergänzt oder geändert werden kann, wenn sich im Zuge seiner Verwirklichung nachträglich eine Notwendigkeit dazu ergibt, sei es, weil erst später eingetretene oder doch bekanntgewordene Umstände zu berücksichtigen sind, sei es, weil die Notwendigkeit planerischer Festsetzungen im ursprünglichen Planfeststellungsbeschluß übersehen worden ist (vgl. Marschall, FStrG 3. Aufl. 1971, RdNr. 13 zu § 17).