Der Beschluß des Landgerichts erweist sich im Ergebnis als richtig:
Dem Anliegen des Beteiligten zu 1, bei FlstNr. 1735/2 die Eintragung eines Amtswiderspruchs oder gar eine Berichtigung hinsichtlich des Eigentümers zu erreichen, kann schon deshalb nicht entsprochen werden, weil das Grundstück FlstNr. 1735/2 seit der Anordnung der vorzeitigen Ausführung des Flurbereinigungsplans rechtlich nicht mehr besteht; deshalb können Eintragungen in bezug auf dieses Grundstück nicht mehr vorgenommen werden. Diese Rechtslage bestand schon vor den verfahrenseinleitenden Schreiben des Beteiligten zu 1; ein Fall der Erledigung der Hauptsache liegt deshalb nicht vor.
Nach
§ 61 Satz 2
FlurbG tritt durch die Ausführungsanordnung der im Flurbereinigungsplan vorgesehene Rechtszustand ein; dies gilt auch für die Anordnung der vorzeitigen Ausführung nach
§ 63 Abs. 1
FlurbG (Seehusen/Schwede
FlurbG 5.
Aufl. § 63 Rn. 2). Das bedeutet, daß die bisherigen Grundstücke im Flurbereinigungsgebiet im Rechtssinne untergehen und an ihre Stelle die durch den Flurbereinigungsplan neu gebildeten Grundstücke treten. Eigentümer der neuen Grundstücke werden kraft Gesetzes die im Flurbereinigungsplan genannten Personen (
BayObLGZ 1985, 372/373;
BayObLGZ 1993 Nr.12;
OLG Schleswig
RdL 1964, 305/306; Seehusen/Schwede § 61
Rn. 3). Die Eintragung des neuen Rechtszustands im Grundbuch hat keine rechtsbegründende, sondern nur verlautbarende Wirkung, ist also Berichtigung des Grundbuchs zur Anpassung an den außerhalb des Grundbuchs eingetretenen neuen Rechtszustand (Seehusen/Schwede § 79
Rn. 7). Gegen die Eintragung des Beteiligten zu 2 als Eigentümer desjenigen oder derjenigen Grundstücke, die an die Stelle von FlstNr. 1735/2 getreten sind, kann nicht mit Rechtsbehelfen der Grundbuchordnung, sondern allenfalls mit Rechtsmitteln des Flurbereinigungsverfahrens vorgegangen werden. Es ist gerade Sinn und Zweck des Flurbereinigungsverfahrens, die betroffenen Grundstücke neu zu ordnen und die Rechtsverhältnisse daran, insbesondere das Eigentum, auf eine neue Rechtsgrundlage zu stellen. Die vom Beteiligten zu 1 vorgelegten und zitierten alten Verträge und Pläne sind seit der vorzeitigen Ausführungsanordnung ohne jede Bedeutung für das Grundbuch.