RzF - 5 - zu § 59 Abs. 2 FlurbG

Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 17.04.1968 - IV B 91.67 = RdL 1968 S. 193

Aktenzeichen IV B 91.67 Entscheidung Beschluss Datum 17.04.1968
Gericht Bundesverwaltungsgericht Veröffentlichungen RdL 1968 S. 193  Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Eine Planbeschwerde vor dem Anhörungstermin ist nicht als solche zu werten.

Aus den Gründen

Im FlurbG ist ganz bewußt vorgeschrieben, daß die Beschwerden gegen die Abfindung nur in einem von der Behörde anberaumten Anhörungstermin vorgebracht werden können, daß also vorher abgegebene Erklärungen nicht als solche zu werten sind. Das FlurbG trägt der Erfahrung Rechnung, daß manche Teilnehmer ihre Abfindung zunächst ablehnen, sie dann aber im Anhörungstermin nicht beanstanden, weil sie anderen Sinnes geworden sind. Diese Beschränkung des Rechts auf Einlegung der Beschwerde dient der Rechtssicherheit und der Beschleunigung des Verfahrens. Nach Ablauf des Anhörungstermins, in dem die Beschwerden anzubringen sind, soll feststehen, ob der einzelne Teilnehmer mit seiner Abfindung einverstanden ist oder nicht. Zutreffend stützt sich die angefochtene Entscheidung auf das Urteil vom 21.7.1959 - BVerwG I C 39.59 - (BVerwGE 9, 93 ff. (94)), in dem es heißt, daß der durch die Ausschlußwirkung eingetretene Rechtsverlust eine Folge der Rechtsordnung ist, die im öffentlichen Interesse der zeitlichen Geltendmachung von Rechten Grenzen setzen muß.

Anmerkung

Diese Rechtsprechung wurde vom BVerwG in seinem Urteil vom 6.5.1970 - IV C 59.69 = RzF - 7 - zu § 59 Abs. 2 FlurbG fortgesetzt.