Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 21.01.1969 - IV CB 10.68

Aktenzeichen IV CB 10.68 Entscheidung Beschluss Datum 21.01.1969
Gericht Bundesverwaltungsgericht Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Abfindung in Geld nach § 44 Abs. 3 Satz 2 FlurbG im Rahmen einer nachträglich zugelassenen Abfindungsbeschwerde.

Aus den Gründen

Danach darf die Flurbereinigungsbehörde einem einzelnen Teilnehmer nur dann eine Geldleistung als Ausgleich ausweisen, wenn die bei der Gestaltung des Bereinigungsgebietes zu wahrenden Interessen der Mehrheit der Beteiligten an einer zweckvollen Flurbereinigung eine andere Lösung nicht zulassen oder erheblich erschweren. Ob ein solcher Fall vorliegt, läßt sich nur nach Lage des Einzelfalles beurteilen und entzieht sich einer grundsätzlichen Klärung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Im übrigen ist der Klägerin der zusätzliche Geldausgleich erst auf Grund einer nachträglich zugelassenen Abfindungsbeschwerde gewährt worden. Für eine durch die Nachschätzung eingetretene Minderabfindung aber kann der Beteiligte nicht unter allen Umständen eine Landabfindung fordern. Er muß sich mit einer Geldabfindung begnügen, wenn ihm dadurch nicht ein unzumutbarer Nachteil erwächst (vgl. Urteil vom 24. Februar 1959 - BVerwG I C 160.57 - RdL 1959, 221).