Flurbereinigungsgericht Kassel, Beschluss vom 22.01.1987 - F 3281/86
Aktenzeichen | F 3281/86 | Entscheidung | Beschluss | Datum | 22.01.1987 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht Kassel | Veröffentlichungen | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Verzichtet ein Teilnehmer zugunsten des gemeinnützigen Siedlungsunternehmens nach § 52 FlurbG auf Abfindung in Land, so handelt es sich bei den Grundstücken für die er in Geld abzufinden ist, nicht um Masseland im Sinne des § 54 Abs. 2 FlurbG. |
2. | Es liegt weder ein Anordnungsgrund noch ein Anordnungsanspruch nach § 123 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 138 FlurbG vor, wenn Teilnehmer für die Zuteilung von Masseland ein neues Angebot der Flurbereinigungsbehörde erreichen möchten. Die Zuteilung von Land nach § 54 Abs. 2 FlurbG steht unter dem gesetzlichen Vorbehalt möglicher Planänderungen (§ 60 Abs. 1 FlurbG), die zur Abhilfe begründeter Rechtsbehelfe erfolgen. |
Aus den Gründen
Der Antrag, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, sein Angebot auf Zuteilung von Masseland im Flurbereinigungsverfahren G. zurückzunehmen und den Antragstellern unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts ein neues Angebot vorzulegen, ist zwar statthaft, weil die Antragsteller den begehrten vorläufigen Rechtsschutz allenfalls über einen Antrag nach § 123 VwGO i. V. m. § 138 FlurbG erhalten können. Der Antrag muß jedoch mangels eines Anordnungsgrundes ohne Erfolg bleiben.
Zunächst einmal bestehen entgegen der Auffassung der Antragsteller und auch des Antragsgegners erhebliche Zweifel daran, daß es sich bei den den Antragstellern zum Erwerb angebotenen Grundstücken um sogenanntes Masseland i. S. v. § 54 Abs. 2 FlurbG handelt. Bezüglich dieser Spargelanbauflächen, die bisher von den Antragstellern gepachtet waren, hat nämlich die bisherige Eigentümerin Bundesrepublik Deutschland lediglich zugunsten der HLG gemäß § 52 FlurbG auf Landabfindung im Flurbereinigungsverfahren verzichtet. Demgemäß ist auch ein Verfügungsverbot zu deren Lasten und zugunsten der HLG im Grundbuch eingetragen. Der aus den streitigen Grundstücken im Flurbereinigungsverfahren gemäß § 44 FlurbG entstandene Abfindungsanspruch steht allein der HLG zu. Es handelt sich deshalb ohne weiteres nicht um Masseland i. S. v. § 54 Abs. 2 FlurbG, das zur Abfindung der Beteiligten nicht benötigt wird. Die Grundstücke sind auch nicht etwa deshalb Masseland, weil auch die HLG auf Landabfindung gegen Geldausgleich verzichtet hätte. Derartiges ist nicht vorgetragen, aber auch sonst nicht ersichtlich.
Desungeachtet würde, selbst wenn es sich bei den hier streitigen Grundstücken um Masseland i. S. v. § 54 Abs. 2 FlurbG handelte und diese anderen nicht nur angeboten, sondern sogar zugeteilt würden, damit weder die Verwirklichung eines Rechts der Antragsteller erschwert (§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO) noch eine Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO) erforderlich. Denn die selbst mit der Zuteilung der genannten Grundstücke an andere Bewerber gemäß § 63 Abs. 2 FlurbG erfolgenden Eigentumsübergänge wären unerheblich i. S. v. § 123 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO, weil auch derartige Zuteilungen kraft Gesetzes (§ 60 Abs. 1 FlurbG) unter dem Vorbehalt möglicher Planänderungen stehen, die zur Abhilfe begründeter Rechtsbehelfe erfolgen; d. h. auf einen begründeten Widerspruch der Antragsteller gegen den eine Zuteilung der streitigen Grundstücke festsetzenden Flurbereinigungsplan oder eine Anfechtungsklage kann die Zuteilung an andere wieder rückgängig gemacht werden. Sofern den Antragstellern durch eine später als rechtswidrig erkannte und deshalb rückgängig zu machende Zuteilung der streitigen Grundstücke an andere vorübergehend Nachteile entstanden wären, wären diese gemäß § 51 FlurbG durch Geld oder in anderer Art auszugleichen.
Legt man das Begehren der Antragsteller erweiternd dahin aus, daß sie mit ihrem Antrag auch einem drohenden Besitzverlust begegnen wollen, ist darauf hinzuweisen, daß ihnen insoweit nach Änderung der Besitzverhältnisse auch dagegen Rechtsschutz gegeben ist. Für eine vorläufige Regelung zur Verhinderung von besitzändernden Maßnahmen nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist deshalb kein Raum.
Darüber hinaus haben die Antragsteller auch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Ebensowenig wie es einen Anspruch auf Abgabe eines bestimmten Abfindungsangebots gibt, gewährt das Flurbereinigungsgesetz auch keinen Anspruch auf Abgabe eines bestimmten Angebots hinsichtlich Grundstück und Preis bei Massegrundstücken.