Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 22.01.1980 - 5 B 28.78 = RdL 1981 S. 11
Aktenzeichen | 5 B 28.78 | Entscheidung | Beschluss | Datum | 22.01.1980 |
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Gericht | Bundesverwaltungsgericht | Veröffentlichungen | = RdL 1981 S. 11 | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Die Flurbereinigungsbehörde ist nicht befugt, Fischereirechte im Verfahrensgebiet außer zum Zweck wertgleicher Abfindung neu zu regeln. |
Aus den Gründen
Zu Unrecht meint der Kläger einen Anspruch auf Zuweisung des Fischereirechts am Bach aus § 37 FlurbG herleiten zu können. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des BVerwG, daß § 37 FlurbG keine selbständige Grundlage für die rechtliche Gestaltung der gegebenen Verhältnisse bietet. Die Flurbereinigungsbehörde muß sich vielmehr auf eine konkrete Vorschrift des FlurbG berufen können, die die einzelne Maßnahme zuläßt (Urteil vom 13.11.1958 - BVerwG I C 132.57 -, NJW 1959, 643; BVerwGE 26, 173). Eine Änderung bestehender Fischereirechte und damit eine Regelung nach § 49 Abs. 1 FlurbG kommt deshalb nur in Betracht, wenn der Zweck der Flurbereinigung dies erfordert. Hieran fehlt es im vorliegenden Fall. Ziel und Aufgabe der Flurbereinigung ergeben sich aus § 1 FlurbG, der den Begriff der "Flurbereinigung" festlegt und damit den Umfang und die Grenzen der flurbereinigungsbehördlichen Tätigkeit umschreibt. Selbst wenn die Fischerei in Binnengewässern zur Landwirtschaft gehören sollte (OLG München, RdL 1961, 100), fällt die Bestellung von Fischereirechten ebensowenig wie etwa die Gestaltung von Jagdbezirken (vgl. hierzu BVerwGE 40, 143) in den Aufgabenbereich der Flurbereinigung, denn es handelt sich dabei nicht um Maßnahmen, die der Förderung der land- oder forstwirtschaftlichen Erzeugung oder der allgemeinen Landeskultur dienen. Dabei spielt keine Rolle, ob es sich um originäre Befugnisse der zuständigen Verwaltungsbehörden nach Art. 88 ff. des Bayerischen Fischereigesetzes (FischG) zur Regelung der Fischereiberechtigungen handelt.
Daran ändert im vorliegenden Fall nichts, daß möglicherweise die in dem Flurbereinigungsverfahren vorgenommene Änderung des Bachlaufs eine Veränderung des Gewässerbettes bewirkt und damit eine Änderung bestehender Fischereirechte an dem Bach nach sich zieht (vgl. Art. 5 FischG). Zutreffend weist das Flurbereinigungsgericht darauf hin, daß für die Klärung der Fischereiberechtigung auf Grund einer solchen Maßnahme ebenso wie für die Regelung des Ausübungsrechts die nach Maßgabe des dem Landesrecht zugehörenden Fischereirechts zuständigen Behörden befugt sind. Das BVerwG hat wiederholt darauf hingewiesen, daß eine allgemeine Zuständigkeit der Flurbereinigungsbehörden, aus Anlaß eines anhängigen Flurbereinigungsverfahrens auch solche Regelungen zu treffen, die außerhalb ihres im FlurbG festgelegten Auftrags liegen und in die Kompetenz anderer Behörden fallen, nicht besteht (BVerwGE 40, 143 (147) m. w. Nachw.). Das gilt auch für Folgemaßnahmen, die durch die Neuordnung der Besitzstände oder durch sonstige Maßnahmen der Flurbereinigung erforderlich werden. Sie verbleiben in der Regelungskompetenz der zuständigen Fachbehörden.