Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 02.06.1969 - IV B 63.69

Aktenzeichen IV B 63.69 Entscheidung Beschluss Datum 02.06.1969
Gericht Bundesverwaltungsgericht Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Zu den Voraussetzungen, unter denen ein Verfahrensmangel "geltend gemacht" (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und "bezeichnet" (§ 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO) werden muß.

Aus den Gründen

Nach § 132 Abs. 2 VwGO ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann. Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich kein Anhalt dafür, daß die Kläger grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend machen wollen. Die Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts haben sie nicht gerügt. Ihr Vorbringen, das Flurbereinigungsgericht habe einen angeblich rechtskräftigen Beschluß des Vorstands der Teilnehmergemeinschaft übersehen und sei daher zu dem den Klägern ungünstigen Ergebnis gelangt, könnte allenfalls unter dem Gesichtspunkt der Geltendmachung eines Verfahrensmangels erheblich sein. "Geltend gemacht" (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und "bezeichnet" (§ 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO) ist ein Verfahrensmangel indessen nur dann, wenn in der Beschwerdeschrift die verletzte Rechtsnorm und die Tatsachen bezeichnet sind, die den Mangel ergeben sollen (§ 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Nach dem Zusammenhang der Beschwerdebegründung kann allenfalls davon ausgegangen werden, daß die Kläger unzureichende Sachaufklärung als Verfahrensmangel rügen wollen. Die ordnungsgemäße Erhebung einer Aufklärungsrüge dieser Art setzt indessen voraus, daß die Tatsachen und die Beweismittel, durch die diese Tatsachen bewiesen werden sollen, im einzelnen bezeichnet werden und daß dargelegt wird, daß sich die Aufklärung dem Gericht hätte aufdrängen müssen, und daß das Gericht bei Vermeidung des gerügten Aufklärungsmangels zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre oder hätte gelangen können (Urteil vom 9.11.1956 - BVerwG II C 175.54 - in BVerwGE 5, 12 (13)). Die Darlegungen der Kläger lassen die eindeutige Bezeichnung der Tatsachen ebenso vermissen wie die Angabe der dafür erforderlichen Beweismittel. Die Kläger weisen lediglich in allgemeiner Form darauf hin, daß der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft einen nicht näher bezeichneten Beschluß gefaßt haben soll, "daß das Gartenland auf dem Schloß für die Beteiligten, die hier weichen müssen, also auch die Kläger, in die Ortslage verlegt wurde". Wann dieser Beschluß gefaßt worden sein soll, ergibt die Beschwerde nicht, sie enthält auch keinen Hinweis, auf Grund dessen dieser angebliche Beschluß in den Akten gefunden werden könnte. Beweismittel sind überhaupt nicht genannt. Es ist indessen nach der gesicherten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht Sache des Revisionsgerichts zu ermitteln, welchen Sachverhalt die Beschwerdeführer ihrer Beschwerde zugrunde legen wollen und auch nicht, welche sich daraus ergebenden Verfahrensmängel sie meinen (Beschluß vom 3. Juli 1961 - BVerwG VIII B 172.60 - (MDR 1961, 875)). Die zwingende Vorschrift des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO findet ihre Rechtfertigung insbesondere in dem Ziel der Entlastung der Gerichte bei der Entscheidung über Nichtzulassungsbeschwerden.