RzF - 7 - zu § 149 Abs. 1 FlurbG

Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 17.02.1975 - V B 67.73 = RdL 1975 S. 269

Aktenzeichen V B 67.73 Entscheidung Beschluss Datum 17.02.1975
Gericht Bundesverwaltungsgericht Veröffentlichungen RdL 1975 S. 269  Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Ansprüche, die nicht im Rahmen eines bestimmten Verfahrensabschnitts geregelt werden müssen, sondern noch jederzeit erhoben werden können, stehen der Schlußfeststellung nicht entgegen.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 4 - zu § 59 Abs. 3 FlurbG.