Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 29.11.1978 - 5 B 21.75
Aktenzeichen | 5 B 21.75 | Entscheidung | Beschluss | Datum | 29.11.1978 |
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Gericht | Bundesverwaltungsgericht | Veröffentlichungen | Lieferung | N/A |
Leitsätze
1. | Es bestehen grundsätzlich keine Bedenken dagegen, daß die Richter eines Flurbereinigungsgerichts, soweit Nutzungsart und Bodengüte eines Grundstücks in Frage stehen, die erforderlichen Feststellungen in eigener Sachkenntnis treffen können. Es liegt daher keine wirksame Verfahrensrüge mangelnder Sachaufklärung darin, das Flurbereinigungsgericht habe versäumt, zur Erforschung der Bodenverhältnisse einen geologischen Sachverständigen zuzuziehen. |
Anmerkung
Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 28 - zu § 134 Abs. 2 FlurbG.