Flurbereinigungsgericht Mannheim, Beschluss vom 26.03.1981 - 7 S 410/81
Aktenzeichen | 7 S 410/81 | Entscheidung | Beschluss | Datum | 26.03.1981 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht Mannheim | Veröffentlichungen | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Insoweit die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen den Planfeststellungsbeschluß wiederhergestellt wurde, liegt kein überwiegendes öffentliches Interesse am Sofortvollzug für eine Anordnung nach § 88 Nr. 3, § 36 FlurbG vor. |
2. | Liegen dringende Gründe im Sinne der § 88 Nr. 3, § 36 FlurbG vor und ist die sofortige Vollziehung der vorläufigen Anordnung gerechtfertigt, sind zuvor weder Verhandlungen mit den Betroffenen zwecks freiwilliger Besitzüberlassung noch deren Anhörung im Sinne des § 28 VwVfG erforderlich. |
Anmerkung
Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 47 - zu § 36 Abs. 1 FlurbG.