Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 19.05.1969 - IV CB 40.69
Aktenzeichen | IV CB 40.69 | Entscheidung | Beschluss | Datum | 19.05.1969 |
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Gericht | Bundesverwaltungsgericht | Veröffentlichungen | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Die Tatsache, daß eine Vielzahl von Verwaltungsstreitigkeiten aus dem gleichen Rechtsgebiet in einem mehr oder weniger großen Raum anhängig sind oder sein können, verleiht einer Rechtssache keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. |
Aus den Gründen
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision ist nicht begründet. Der Kläger behauptet zwar, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), er führt als Begründung indessen allein an, die Flurbereinigungsangelegenheiten hätten im Süd-Oldenburger Raum einen derartigen Umfang erreicht, daß Entscheidungen in Einzelfällen von grundsätzlicher Bedeutung seien. Dadurch gewinnt die vorliegende Rechtssache indessen keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Gesetzes. Dies wäre nur der Fall, wenn die Entscheidung gerade dieses Falles von einer noch ungeklärten Frage des Bundesrechts abhinge, deren revisionsgerichtliche Erörterung im Interesse der Erhaltung der Rechtseinheit, der Weiterentwicklung des Rechts oder des Rechtsfriedens geboten ist. Daß die vorliegende Sache grundsätzliche Bedeutung in diesem Sinne hätte, macht der Kläger selbst nicht geltend. Die Tatsache, daß überhaupt eine Vielzahl von Verwaltungsstreitigkeiten aus dem gleichen Rechtsgebiet in einem bestimmten mehr oder weniger großen Raum anhängig sind oder sein können, verleiht dagegen der vorliegenden Rechtssache keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung. Eine solche Bedeutung ist auch nicht dadurch gegeben, daß der Kläger "ein grundsätzliches Interesse an einer Entscheidung (seines Falles) durch das Bundesverwaltungsgericht" hat. Da der Kläger im Verfahren vor dem Flurbereinigungsgericht beantragt hat, den Beschluß der Spruchstelle aufzuheben und den Flurbereinigungsplan für seinen Besitzstand entsprechend den Beschwerdepunkten in seiner Planbeschwerde zu ändern, und da das angefochtene Urteil den Beschluß der Spruchstelle zwar geändert und die Teilnehmergemeinschaft zur Drainierung eines bestimmten dem Kläger zugeteilten Flurstücks verpflichtet, aber die Klage im übrigen abgewiesen hat, kann die vorliegende Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung in der Beziehung haben, ob der Kläger - offenbar - für das zu drainierende Flurstück früher vier Pfennige pro Scheffelsaat erhalten hat und heute nichts erhält und ob der Kläger aus diesem Grunde Schadensersatz begehren oder die Änderung des Flurbereinigungsplanes verlangen könne. Denn das angefochtene Urteil geht davon aus, daß nach Durchführung der Drainage der Anspruch des Klägers auf wertgleiche Abfindung voll erfüllt sein werde. Es ist daher weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern die Rechtssache hinsichtlich der erstmalig im Beschwerdeverfahren aufgeworfenen Frage, ob Schadensersatz oder Planänderung, eine grundsätzliche Bedeutung in dem oben bezeichneten Sinne haben könnte.