Die Höhe des im Einzelfall festgesetzten Gegenstandswertes von 3 000,-- DM entspricht der regelmäßigen Übung des Senates, wonach bei Anfechtungsklagen gegen die Einleitung eines Bodenordnungsverfahrens nach den Bestimmungen des Flurbereinigungsgesetzes von der Hälfte des sogenannten Regelstreitwertes nach § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG ausgegangen wird.
Soweit die Prozeßbevollmächtigte der Kläger sich gegen die getrennte Festsetzung von Gegenstandswerten für die Kläger wendet und die Festsetzung eines einzigen Gegenstandswertes in Höhe von insgesamt 3 000,-- DM anregt, kann ihr nicht gefolgt werden. Entgegen ihrer Auffassung kann nicht davon ausgegangen werden, daß für alle von ihr vertretenen Kläger der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit identisch war und somit nur ein "Insgesamtstreitgegenstand" vorlag. Denn unabhängig davon, ob die Prozeßbevollmächtigte der Kläger in dem abgeschlossenen Verwaltungsrechtsstreit für die 4 Kläger im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 BRAGO in derselben Angelegenheit tätig geworden ist, was wohl anzunehmen, im Rahmen des Verfahrens zur Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgegebühren nach § 10 BRAGO aber nicht zu entscheiden ist, ist hier der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hinsichtlich der Kläger nicht derselbe. Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO ist nämlich das geltend gemachte Recht oder Rechtsverhältnis zwischen dem jeweiligen Kläger und dem Beklagten. Danach liegt Gleichheit des Gegenstandes nur vor, wenn der Rechtsanwalt für die mehreren Kläger wegen desselben Rechts oder Rechtsverhältnisses tätig wird (
vgl. dazu Geroldt/Schmidt/von Eicken/Madert, BRAGO, 10.
Aufl., § 6
RdNr. 25; Riedel/Sußbauer/Frauenholz, BRAGO, 6.
Aufl., § 7 RdNrn. 2 und 3). Davon kann hier aber nicht ausgegangen werden. Denn das geltend gemachte Recht der Kläger, das sie durch die Einleitung des Zusammenlegungsverfahrens gefährdet sehen, leitet sich aus deren Beteiligung an dem Zusammenlegungsverfahren gemäß
§ 92 Abs. 2 i. V. m.
§ 10 Satz 1 Nr. 1
FlurbG her und beruht auf dem Eigentum an ihren zum Zusammenlegungsgebiet gehörenden verschiedenen Grundstücken. Danach handelt es sich vorliegend nicht um eine Klage von mehreren, bezüglich einer bestimmten Sache rechtlich Betroffenen, wie etwa bei einer ungeteilten Erbengemeinschaft, sondern um mehrere Klagen mit einem jeweils selbständigen Streitgegenstand. Der auf unterschiedlichem Grundeigentum beruhenden verschiedenen Rechtsgrundlage wegen kann daher nur von mehreren verschiedenen Gegenständen der anwaltlichen Tätigkeit und damit auch von verschiedenen Gegenstandswerten ausgegangen werden, die somit getrennt festzusetzen waren.