Flurbereinigungsgericht München, Beschluss vom 31.01.1975 - 77 XIII 73
Aktenzeichen | 77 XIII 73 | Entscheidung | Beschluss | Datum | 31.01.1975 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht München | Veröffentlichungen | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Androhung und Festsetzung von Zwangsgeld stellen selbständig anfechtbare Verwaltungsakte dar. |
Aus den Gründen
Androhung und Festsetzung des Zwangsgeldes stellen selbständig anfechtbare Verwaltungsakte dar. Die Androhung war nicht mit der zugrundeliegenden Besitzeinweisung verbunden; sie wurde dem Kläger als eigener Verwaltungsakt mit Rechtsmittelbelehrung zugestellt (§ 13 Abs. 2 und Abs. 7 VwVG). Die Anfechtung der Androhung kann nur auf in ihr selbst liegende Mängel gestützt werden; mit Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der zugrundeliegenden Besitzeinweisung ist der Betroffene ausgeschlossen (§ 18 Abs. 1 S. 3 VwVG; Engelhardt, Anm. 5 zu § 18 VwVG; Rasch-Patzig, Verwaltungsorganisation und Verwaltungsverfahren, Erl. VI zu § 13 VwVG). Derartige Mängel hatte der Kläger nicht vorgebracht, sie sind auch nicht ersichtlich. Sein Vorbringen bezog sich lediglich auf die Rechtmäßigkeit der Besitzeinweisung. - Auch in der Festsetzung des Zwangsgeldes ist ein Verwaltungsakt zu sehen. Sie ist nicht nur als ein innerbehördlicher Vorgang zu betrachten, sondern ordnet eine gegenüber der Androhung selbständige Rechtsfolge an; sie stellt den Leistungsbescheid i. S. des § 3 Abs. 2 Buchst. a VwVG dar (Ule, Verwaltungsgerichtsbarkeit, § 42, Erl. IV l f; Engelhardt a.a.O. Anm. 2 und Anm. 5 zu § 14; Rasch-Patzig, a.a.O. Erl. I zu § 14 VwVG; Paulsen, Die Rechtsbehelfe im Verwaltungsvollstreckungsverfahren, S. 104). Die Anfechtung konnte sich aber - wie bei der Androhung - nicht gegen die zu vollziehende Besitzeinweisung, sondern nur gegen die Festsetzung als solche wenden (Ule, a.a.O.); deren Voraussetzungen lagen vor. Die Besitzeinweisung war unanfechtbar, die Androhung sofort vollziehbar und die für die Räumung des Grundstücks gesetzte Frist abgelaufen (§ 14 VwVG).