Flurbereinigungsgericht München, Beschluss vom 04.01.1982 - 13 AS 81 A. 1266/A. 1268
Aktenzeichen | 13 AS 81 A. 1266/A. 1268 | Entscheidung | Beschluss | Datum | 04.01.1982 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht München | Veröffentlichungen | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Da einzelnen Vorschriften des Flurbereinigungsgesetzes bereits ein besonderes Vollzugsinteresse innewohnt, bedarf es in diesen Fällen keiner weitausholenden Begründung für die Anordnung des sofortigen Vollzugs (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO). |
2. | Im Falle einer Anordnung eines Verfahrens nach § 87 FlurbG genügt es für die Anordnung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO, wenn die Baumaßnahme unmittelbar bevorsteht oder gar schon begonnen wurde. Ähnlich ist die Situation in den Fällen der § 61 oder § 65 FlurbG. |
Anmerkung
Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 4 - zu § 61 FlurbG.