RzF - 99 - zu § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG

Flurbereinigungsgericht München, Beschluss vom 04.01.1982 - 13 AS 81 A. 1266/A. 1268

Aktenzeichen 13 AS 81 A. 1266/A. 1268 Entscheidung Beschluss Datum 04.01.1982
Gericht Flurbereinigungsgericht München Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Da einzelnen Vorschriften des Flurbereinigungsgesetzes bereits ein besonderes Vollzugsinteresse innewohnt, bedarf es in diesen Fällen keiner weitausholenden Begründung für die Anordnung des sofortigen Vollzugs (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO).
2. Im Falle einer Anordnung eines Verfahrens nach § 87 FlurbG genügt es für die Anordnung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO, wenn die Baumaßnahme unmittelbar bevorsteht oder gar schon begonnen wurde. Ähnlich ist die Situation in den Fällen der § 61 oder § 65 FlurbG.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 4 - zu § 61 FlurbG.