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RzF - 10 - zu § 115 FlurbG

Flurbereinigungsgericht Koblenz, Beschluss vom 15.09.1984 - 9 D 4/84 = RdL 1984 S. 335

Aktenzeichen 9 D 4/84 Entscheidung Beschluss Datum 15.09.1984
Gericht Flurbereinigungsgericht Koblenz Veröffentlichungen RdL 1984 S. 335  Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Erlangt eine beteiligte Gemeinde im Rahmen eines an sie gerichteten Amtshilfeersuchens um Bekanntmachung von einem Flurbereinigungsbeschluß Kenntnis, so ist ihr Widerspruch hiergegen auch schon vor der förmlichen Bekanntmachung zulässig.

Aus den Gründen

Der Widerspruch der Antragstellerin (Stadt R.) ist fristgerecht eingelegt worden. Richtig ist zwar, daß das Widerspruchsschreiben der Antragstellerin bereits am 22.06.1984 bei dem Antragsgegner eingegangen ist, während die öffentliche Bekanntmachung des Beschlusses vom 14.06.1984 erst am 29.06.1984 vorgenommen wurde. Auch ist zu beachten, daß grundsätzlich immer dann, wenn eine bestimmte Art der Bekanntgabe des Verwaltungsaktes vorgeschrieben ist, eine andere Art der Bekanntgabe des Verwaltungsaktes die Rechtsbehelfsfrist nicht in Lauf zu setzen vermag. Doch ist die Einlegung des Widerspruches bereits vor der vorgeschriebenen förmlichen Bekanntgabe zulässig, wenn die Behörde dem Betroffenen auf andere Weise volle Kenntnis von ihrer bereits abgeschlossenen Entscheidung gegeben hat (vgl. BVerwGE 25, 20). So liegt der Fall aber hier. Der Antragstellerin ist bereits mit Schreiben vom 18.06.1984 eine Ausfertigung des behördlichen Beschlusses vom 14.06.1984 zugeleitet worden mit dem Ersuchen, ihn in ihrem Gemeindegebiet ortsüblich bekannt zu machen. Damit hatte sie volle Kenntnis von der bereits getroffenen Entscheidung der Flurbereinigungsbehörde erlangt; sie konnte daher damit rechnen, daß die behördliche Entscheidung - zum Teil lag dies in ihrer eigenen Hand - durch die öffentliche Bekanntmachung rechtswirksam werden würde.