Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 30.08.1982 - 5 B 99.80
Aktenzeichen | 5 B 99.80 | Entscheidung | Beschluss | Datum | 30.08.1982 |
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Gericht | Bundesverwaltungsgericht | Veröffentlichungen | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Ein Urteil kann nicht gleichzeitig eine Prozeß- und eine Sachentscheidung aussprechen. Deshalb gilt alles, was nach einer Prozeßabweisung zur Sache noch ausgeführt ist, für die Revisionsinstanz als nicht geschrieben. |
Aus den Gründen
In einem Prozeßurteil haben sachlich-rechtliche Erwägungen keine andere Bedeutung als die eines Hinweises für die Parteien (Urteil vom 15. Dezember 1971 - BVerwG 5 C 40.71 (Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 64)). Da kein Urteil logischerweise richtig gleichzeitig eine Prozeß- und eine Sachabweisung aussprechen kann, gilt alles, was nach einer Prozeßabweisung zur Sache noch ausgeführt ist, für die Revisionsinstanz als nicht geschrieben (Beschluß vom 26. Februar 1975 - BVerwG 5 ER 208.75 - unter Hinweis auf MDR 1972, 674).