Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 26.10.1966 - IV B 291.65 = RdL 1967 S. 217
Aktenzeichen | IV B 291.65 | Entscheidung | Beschluss | Datum | 26.10.1966 |
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Gericht | Bundesverwaltungsgericht | Veröffentlichungen | = RdL 1967 S. 217 | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Zur Frage, ob ein am Rand des Flurbereinigungsgebietes liegender Hof in das Flurbereinigungsverfahren einbezogen werden kann. |
Aus den Gründen
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung kann keinen Erfolg haben.
Der Sache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Denn sämtliche in der Beschwerdebegründung angeschnittenen Fragen sind bereits erschöpfend geklärt. Das gilt zunächst für die Voraussetzungen, unter denen ein Flurb. Beschluß zu erlassen ist, und für die Heranziehung von ländlichem Grundbesitz. Im Beschl. vom 3.6.1961 - BVerwG I B 19.61 - (RdL 1961 S. 190) heißt es: Bei Prüfung der Frage, ob ländlicher Grundbesitz im Sinne des § 1 FlurbG zersplittert oder unwirtschaftlich geformt ist, kommt es auf die Verhältnisse im g e s a m t e n Verfahrensgebiet an. Entscheidend ist nicht, ob diese Voraussetzungen beim Grundbesitz jedes einzelnen Beteiligten in diesem Gebiet vorliegen. Selbst die Beiziehung eines weitgehend arrondierten Einzelbesitzes kann gerechtfertigt sein, wenn hierdurch eine Verbesserung der Agrarstruktur des g e s a m t e n Bereinigungsgebiets ermöglicht wird. In dem Urt. vom 3.3.1959 - BVerwG. I C 142.56 - (BVerwGE 8, 197) ist ausgeführt, daß nach § 4 FlurbG die obere Flurb.Behörde die Flurbereinigung anordnen und das zu bereinigende Gebiet feststellen kann, wenn sie die Voraussetzungen für eine Flurbereinigung und das Interesse der Beteiligten für gegeben hält, wobei das, was unter den Voraussetzungen für die Flurb. im Sinne des § 4 FlurbG zu verstehen ist, aus § 1 FlurbG entnommen werden muß. Für das gesetzlich geforderte Interesse der Beteiligten ist nicht auf die persönliche Meinung der Beteiligten, sondern auf ihr wohlverstandenes, auf sachlichen Erwägungen beruhendes Interesse abzustellen, und zwar der Beteiligten des Gesamtgebiets. Dabei ist weder erforderlich noch zu erwarten, daß für alle einzelnen Grundstücke des Gesamtgebiets das Interesse in gleicher Weise vorhanden ist. - Im Beschl. vom 16.12.1960 - BVerwG I B 156.60 - (Buchholz, BVerwG, 424.01 § 4 Nr. 3) wird die Frage, inwieweit die Flurb. in das Eigentum der Beteiligten schlechthin eingreife, behandelt. Unter Hinweis auf seine ständige Rechtsprechung wiederholt das Revisionsgericht, die Flurb. sei eine mit Art. 14 GG in Einklang zu bringende Maßnahme. Sinn und Zweck der Flurb. sei nicht allein in einer Zusammenlegung von zerstreut liegendem Grundbesitz zu sehen, sondern vielmehr auch in einer Verbesserung der gesamten Agrarstruktur des Bereinigungsgebiets, die nicht nur durch die Schaffung großer Flächen erreicht werden könne. - Insoweit ergeben hier die tatsächlichen Feststellungen der angefochtenen Entscheidung, daß im Bereinigungsgebiet wegebauliche Maßnahmen erforderlich sind, die sich auf den Grundbesitz der Kl. günstig auswirken können. Mit der Rüge, es lägen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Flurb. nicht vor, greifen die Kl. diese tatsächlichen Feststellungen des Flurb.Gerichts, die nach § 137 Abs. 2 VwGO, für das Revisionsgericht grundsätzlich bindend sind, an. Dafür, daß es die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Flurb. verkannt hätte, ist nichts aus den Urteilsgründen zu entnehmen (vgl. a. BVerwGE 8, 197).
Zu den Voraussetzungen für den Erlaß eines Flurb. Beschlusses sind weiterhin vom BVerwG im Beschl. vom 28.12.1959 - BVerwG I CB 170.59 - (RdL 1960, 166 = Buchholz, BVerwG 424.01 § 4 Nr. 2) die folgenden, für den vorliegenden Fall einschlägigen Ausführungen gemacht worden. Dort heißt es u.a., die Notwendigkeit, das Flurb.Gebiet mit Wegen zu erschließen, ergebe sich aus dem Wesen eines Flurb.Verfahrens. Auch der Hinweis, es bestehe die Gefahr für die Betroffenen, wertvollen Besitz zu verlieren, sei ungerechtfertigt; denn das Flurbereinigungsgesetz sichere nach strengen Maßstäben jedem Beteiligten eine dem Wert seiner Einlage entsprechende Abfindung zu, wobei eine vollständige oder teilweise Abfindung in Geld nur mit Zustimmung des Teilnehmers zulässig sei (§ 52 Abs. 1 FlurbG). - Zum Begriff des Interesses der Beteiligten gemäß § 4 FlurbG wird weiterhin auf den Beschl. des BVerwG vom 28.12.1960 - BVerwG I B 159.60 - (RdL 1961, 80) verwiesen, und zwar in bezug auf die von den Kl. vorgetragenen Einwendungen vom Kosteninteresse her. Zwar ist, so wird ausgeführt, das Kosteninteresse des einzelnen Beteiligten bei der Durchführung der Flurb. zu berücksichtigen; aber es kann nicht den Ausschlag dafür geben, ob ein sonst zulässiges Verfahren durchzuführen ist oder nicht. Es kann einem Beteiligten, der durch die Flurb. keinerlei Vorteile hat, u.U. ein Anspruch auf Freistellung von den Kosten erwachsen. Hierüber ist aber erst im Verlaufe des Verfahrens zu entscheiden (vgl. a. Beschl. vom 4.7.1961 - BVerwG I B 56.61 -).
Schließlich hat das BVerwG auch im Beschl. vom 19.8.1963 - BVerwG I CB 78.63 - klargestellt, daß ein Anordnungsbeschluß nur mit der Begründung angefochten werden kann, die sachlichen Voraussetzungen der § 1, § 4 FlurbG lägen nicht vor, die Anordnung sei verfahrensfehlerhaft und die Abgrenzung des Gebiets verstoße gegen die Ermessensrichtlinien des § 7 FlurbG. Daß auch ein am Rande eines Flurb.Gebiets liegender Hof in ein Verfahren einbezogen werden darf, ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz, und zwar aus § 7 FlurbG, das jede Abgrenzung des zu bereinigenden Gebiets für rechtmäßig erklärt, die dazu dient, die Zwecke des Flurb.Verfahrens möglichst vollkommen zu erreichen. Rechtswidrig wäre nur eine Abgrenzung des Flurb.Gebiets, die erkennbar nicht auf eine Abwägung aller für einen größtmöglichen Erfolg der Flurb. im gesamten Planungsraum und für den einzelnen Beteiligten bedeutsamen Gesichtspunkte zurückgeht oder sich als ganz ungeeignet erweist, den Flurb. Erfolg zu fördern (vgl. Beschl. vom 3.6.1961 - BVerwG I B 19.61 -, aaO.). Die Einbeziehung des Hofes der Kl. ist schon deshalb keine Fehlmaßnahme, weil sie nach der zumindest vertretbaren Auffassung der Flurb.Behörde für eine Erschließung des Flurb.Gebiets durch ein zweckmäßiges Wegenetz erforderlich ist. Im übrigen erscheint die Darlegung der Kl., daß die Geländeverhältnisse es verböten, dem Hof im Zuge der Flurb. eine günstigere Form zu geben, nicht überzeugend. Die auch in der Beschwerde vorgetragenen Einwände der Kl. gegen die von der Flurb.Behörde beabsichtigte, ihr Anwesen zerteilende Neuführung von Wirtschaftswegen sind nicht bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Festsetzung des Flurb.Gebiets, sondern im Laufe des Verfahrens bei einer etwaigen Abfindung der Kl. nach § 44 Abs. 1 FlurbG gegebenenfalls zu berücksichtigen.
Die Rüge, das Flurb.Gebiet sei mißbräuchlich begrenzt worden, entbehrt nach den tatsächlichen Feststellungen des Gerichts jeder Berechtigung. Die Lage eines Hofes am Rande eines Flurb.Gebiets ist - wie erwähnt - für sich allein kein rechtlich relevanter Gesichtspunkt, um eine andere Begrenzung des Gebiets vorzunehmen. Ebensowenig greift die Rüge durch, das Flurb.Gericht habe nicht ausreichend geprüft, ob die Wegeverhältnisse durch andere Maßnahmen hätten verbessert werden können.