Landgericht Memmingen, Beschluss vom 13.06.1966 - 3 T 73/66

Aktenzeichen 3 T 73/66 Entscheidung Beschluss Datum 13.06.1966
Gericht Landgericht Memmingen Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Nach Eintritt des neuen Rechtszustandes bis zur Grundbuchberichtigung ist gutgläubiger Erwerb (§ 892 BGB) durch § 15 FlurbG ausgeschlossen.

Aus den Gründen

Mit dem Eintritt des neuen Rechtszustandes, der in der Ausführungsanordnung des Flurbereinigungsamtes auf den 31.12.1964 festgesetzt worden ist, ist das Grundbuch kraft Gesetzes unrichtig geworden (§ 61 S. 2 FlurbG).

Mit dem Eintritt des neuen Rechtszustandes wurden die bisherigen Eigentümer der Einlagegrundstücke unter Verlust des Eigentums an diesen Grundstücken Eigentümer der Abfindungsgrundstücke. Die Landabfindungen sind in rechtlicher Hinsicht an die Stelle der Einlagegrundstücke getreten. Mit dem neuen Rechtszustand ist also die Rechtsinhaberschaft der früheren Eigentümer an den Einlagegrundstücken weggefallen. Die früheren Eigentümer waren zwar zur Zeit der Errichtung der Urkunden und des Eingangs der Eintragungsanträge verfügungsberechtigt. Die Verfügungsberechtigung ist aber in der Zeit bis zur Eintragung der Rechtsänderungen am 24.2.1965 weggefallen. Grundsätzlich muß aber, um eine wirksame Rechtsänderung herbeizuführen, die Verfügungsmacht des Eigentümers auch noch zur Zeit der Eintragung der Rechtsänderung vorliegen (vgl. Palandt, 3 b zu § 873). Eine Ausnahme von dieser Regel enthält nur § 873 BGB. Diese Bestimmung ist aber hier entgegen der Ansicht des Erstgerichts nicht anwendbar, da sie nur für Fälle der Verfügungsbeschränkung, nicht aber für den WegfaIl der Rechtsinhaberschaft gilt (vgl. Palandt, Anm. 2 c zu § 878). Die in den Urkunden vorgesehenen Rechtsänderungen sind hier auch nicht auf Grund guten Glaubens der Erwerber nach § 892 BGB wirksam geworden. Denn gem. § 15 FlurbG muß der Erwerber eines Grundstücks, das im Flurbereinigungsgebiet liegt, das bis zu seiner Eintragung im Grundbuch oder bis zur Anmeldung des Erwerbs durchgeführte Verfahren gegen sich gelten lassen. Das gleiche gilt für den Erwerber von Rechten. Die Erwerber des Eigentums an den Einlagegrundstücken und von Rechten hieran müssen danach auch den Eintritt des neuen Rechtszustandes und damit den Wegfall der Rechtsinhaberschaft der Veräußerer gegen sich gelten lassen. Eine Berufung auf gutgläubigen Erwerb ist hier ausgeschlossen. § 15 FlurbG gilt für das ganze Flurbereinigungsverfahren, zu dem auch die Bestimmung des Eintritts des neuen Rechtszustandes und dessen Eintritt selbst gehören.