Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 03.04.1986 - 5 B 113.83
Aktenzeichen | 5 B 113.83 | Entscheidung | Beschluss | Datum | 03.04.1986 |
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Gericht | Bundesverwaltungsgericht | Veröffentlichungen | Lieferung | N/A |
Leitsätze
1. | Die vorgeschriebene Besetzung des Flurbereinigungsgerichts gewährleistet regelmäßig eine sachverständige Würdigung der im Flurbereinigungsverfahren auftretenden Sachverhalte, so daß es nur unter besonderen Umständen gehalten ist, Sachverständige hinzuzuziehen. |
2. | Das Flurbereinigungsgericht ist nicht gehindert, in eigener Sachkunde zu entscheiden, wenn es um die Frage der Wertgleichheit von Einlage und Abfindung, den Einfluß von Grundstücksformen auf die Bewirtschaftung und die Folgen von Durchschneidungen landwirtschaftlicher Betriebsgrundstücke durch öffentliche Straßen und Wege geht. |
Anmerkung
Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 14 - zu § 57 FlurbG.