Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 21.12.1984 - 5 C B 148.83
Aktenzeichen | 5 C B 148.83 | Entscheidung | Beschluss | Datum | 21.12.1984 |
---|---|---|---|---|---|
Gericht | Bundesverwaltungsgericht | Veröffentlichungen | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Durch die besondere Besetzung des Flurbereinigungsgerichts nach § 139 FlurbG ist regelmäßig eine sachverständige Würdigung der in der Flurbereinigung zu entscheidenden Sachverhalte gewährleistet. Das Flurbereinigungsgericht ist nur unter besonderen Umständen gehalten, Sachverständige hinzuzuziehen. |
Anmerkung
Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 79 - zu § 44 Abs. 1 FlurbG.