Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 11.12.1992 - BVerwG 11 B 46.92

Aktenzeichen BVerwG 11 B 46.92 Entscheidung Beschluss Datum 11.12.1992
Gericht Bundesverwaltungsgericht Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Stillegungsmaßnahmen, die im Rahmen eines Flurbereinigungsverfahrens vorgenommen werden, können der Verbesserung der Produktions- und Arbeitsverhältnisse in der Landwirtschaft dienen und damit im Interesse der Teilnehmer liegen.
2. Stillegungsmaßnahmen, die in einem Bodenordnungsverfahren im Interesse ökologischer Ziele gefördert werden, können als Maßnahme zur Förderung der Landeskultur in deren seit 1976 weiter gefaßtem Verständnis den Beteiligten des Flurbereinigungsverfahrens zugute kommen.

Aus den Gründen

Nicht zu beanstanden ist weiter, daß das Flurbereinigungsgericht das Interesse der Beteiligten nicht dadurch in Frage gestellt sieht, daß nach dem Vortrag der Kläger im Verfahrensgebiet B.-H. in großem Umfang die Stillegung von Flächen gefördert werden solle. Daß diese Förderung ein derartiges Ausmaß erreichen könnte, daß sie die oben genannten, durch § 1 FlurbG gedeckten Maßnahmen zur Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Landwirtschaft an Gewicht und Bedeutung übertrifft und damit in den Hintergrund drängt, ist weder dem Vorbringen der Kläger im flurbereinigungsgerichtlichen Verfahren noch ihrem Beschwerdevortrag zu entnehmen. Schon deshalb bleibt es dabei, daß das vom Flurbereinigungsgericht festgestellte Interesse der Beteiligten an der Durchführung des Flurbereinigungsverfahrens B.-H. durch eine Förderung von Flächenstillegungen nicht gegenstandslos wird.

Abgesehen davon können Stillegungsmaßnahmen, soweit sie im Rahmen eines Flurbereinigungsverfahrens vorgenommen werden, je nach Sachlage ihrerseits der Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Landwirtschaft dienen und damit im Interesse der Beteiligten liegen. Dies ist etwa dann anzunehmen, wenn stillzulegende Flächen im Zuge der Flurbereinigung so zusammengelegt werden, daß von ihnen nachteilige Auswirkungen auf daran angrenzende Landwirtschaftsbetriebe nicht oder nur in vertretbarem Maße ausgehen können (vgl. auch Hegele in Seehusen/Schwede, FlurbG, 6. Auflage 1992, § 4 RdNr. 9 a). Nichts anderes gilt, wenn die Flurbereinigung (auch) dazu bestimmt ist, stillgelegte Flächen zu erschließen, um sie, wie dies das Flurbereinigungsgericht (auf den S. 32 f. seines Urteils) unter Hinweis auf § 26 des baden-württembergischen Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes vom 14.03.1972 (GBl. S. 74) näher ausgeführt hat, unter anderem mit dem Ziel zu pflegen, die Nutzung benachbarter Grundstücke durch Flächenstillegungen nicht mehr, als dies den Eigentümern dieser Grundstücke zugemutet werden kann, zu erschweren. Soweit schließlich in Wahrnehmung der seit 1976 erweiterten Aufgabenstellung der Flurbereinigung im Zusammenhang mit einem Bodenordnungsverfahren Stillegungsmaßnahmen im Interesse ökologischer Ziele gefördert werden, braucht auch dies nicht außerhalb des Interesses der Beteiligten zu liegen. Denn auch ein derartiges Vorhaben kommt als Maßnahme zur Förderung der allgemeinen Landeskultur in deren seit 1976 weiter gefaßtem Verständnis (s. dazu BT-Drucks. 7/3020 S. 19 zu Nr. 1 b) den Beteiligten des Flurbereinigungsverfahrens zugute.

All dies ergibt sich ohne weiteres aus § 1 FlurbG in seiner seit dem Inkrafttreten des Änderungsgesetzes vom 15.03.1976 (BGBl. I S. 533) geltenden Fassung.