Flurbereinigungsgericht Lüneburg, Beschluss vom 30.03.1963 - F OVG A 11/62

Aktenzeichen F OVG A 11/62 Entscheidung Beschluss Datum 30.03.1963
Gericht Flurbereinigungsgericht Lüneburg Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Eine Klage kann auch vor dem ersuchten Richter wirksam zurückgenommen werden.

Aus den Gründen

Die Kläger haben ihre Klagen vom 1.6.1962 am 28.2.1963 durch Erklärung vor dem mit der Durchführung der Beweisaufnahme auf Grund des Beweisbeschlusses vom 17.1.1963 beauftragten ersuchten Richter bei dem Verwaltungsgericht H. zurückgenommen.

Die Frage, ob eine Klage auch vor dem ersuchten Richter zurückgenommen werden kann, ist im Schrifttum umstritten. Koehler (Verwaltungsgerichtsordnung Bem. III 1 zu § 92 VwGO mit weiteren Hinweisen) und Ule (Verwaltungsgerichtsbarkeit 2. Aufl. Bem. III zu § 92 VwGO, ebenfalls mit weiteren Hinweisen) vertreten die Ansicht, daß eine Klage nicht gegenüber dem ersuchten Richter zurückgenommen werden könne. Demgegenüber sind Eyermann - Fröhler (Verwaltungsgerichtsordnung 3. Aufl. Bem. 3 b (RdNr. 14), unter Aufgabe der früheren Meinung) nunmehr der Auffassung, daß eine Klagerücknahme wirksam auch vor dem ersuchten Richter erklärt werden könne. Sie begründen ihre Meinung mit einem Hinweis auf § 106 VwGO, nach welchem die Beteiligten u. a. auch zur Niederschrift des ersuchten Richters einen Vergleich schließen können. Dieser Hinweis ist nach Ansicht des erkennenden Senats begründet und geeignet, etwa bestehende Bedenken gegen die Zulässigkeit einer Klagerücknahme vor dem ersuchten Richter auszuräumen. Die gegenteilige Auffassung führt aus prozeßökonomischen Gründen zu unbilligen Ergebnissen. Es ist insbesondere nicht einzusehen, daß es einem Kläger verwehrt sein sollte, seine Klage vor dem ersuchten Richter zurückzunehmen, während es ihm auf der anderen Seite möglich ist, vor dem ersuchten Richter den geltend gemachten Anspruch durch Vergleich zu erledigen.