Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 18.05.1982 - 5 B 87.80
Aktenzeichen | 5 B 87.80 | Entscheidung | Beschluss | Datum | 18.05.1982 |
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Gericht | Bundesverwaltungsgericht | Veröffentlichungen | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Ein Nebenbeteiligter nach § 10 Nr. 2 e) FlurbG kann eine Verbesserung der Wegeverhältnisse im Bereich des ihm zugeteilten Aufstockungslandes nach § 44 Abs. 3 Satz 3 FlurbG nicht beanspruchen. |
Aus den Gründen
Ungeachtet dessen, daß es hinsichtlich der Frage der Revisionszulassung keines weiteren Eingehens auf das übrige Beschwerdevorbringen bedarf, sei hier noch auf folgendes hingewiesen: Auch wenn man davon ausginge, daß dem Kläger hinsichtlich der begehrten Befestigung des Weges Flur 3 Nrn. 34 und 29 hätte dennoch Nachsicht gewährt werden können, so würde er eine Verbesserung der Wegeverhältnisse in bezug auf das ihm im Flurbereinigungsverfahren zugeteilte Aufstockungsland gleichwohl nicht beanspruchen können. Da er das Flurstück Gemarkung B. Flur 3 Nr. 38 als Aufstockungsland nach § 54 Abs. 2 FlurbG erhalten hat, ist er nach § 10 Nr. 2 d) FlurbG nur Nebenbeteiligter im Verfahren geworden. Als Nebenbeteiligter ohne Abfindungsanspruch kann er - mangels Zusicherung - eine Verbesserung der Wegeverhältnisse im Bereich des Aufstockungslandes nach § 44 Abs. 3 Satz 3 FlurbG nicht beanspruchen. Denn § 44 FlurbG ist nur auf Teilnehmer mit Abfindungsansprüchen anwendbar. Wenn der Kläger das durch Planvereinbarung zugeteilte, ringsum erschlossene Aufstockungsland ohne verbesserte Zu- und Abfahrten nicht hätte erwerben wollen, hätte er der Planvereinbarung nicht beitreten dürfen.