Flurbereinigungsgericht Koblenz, Beschluss vom 21.06.1977 - 3 D 6/77 = AgrarR 1977 S. 331= RdL 1977 S. 294

Aktenzeichen 3 D 6/77 Entscheidung Beschluss Datum 21.06.1977
Gericht Flurbereinigungsgericht Koblenz Veröffentlichungen AgrarR 1977 S. 331 = RdL 1977 S. 294  Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. § 36 FlurbG ist mit dem Grundgesetz vereinbar.

Aus den Gründen

Was aber die Gültigkeit des § 36 FlurbG anbelangt, ist das Gericht der Ansicht, daß dieser nicht verfassungswidrig ist, so daß es der von den Antragstellerinnen begehrten Aussetzungen des Verfahrens und Einholung einer Entscheidung des BVerfG nicht bedarf. § 36 FlurbG ist eine auf einen begrenzten Zeitabschnitt angelegte Regelungsmöglichkeit des Besitzes und der Nutzung von Grundstücken für den Zweck, während dieser Zeit unter anderem den Bau gemeinschaftlicher Anlagen vorab zu ermöglichen. Das ist im Bodenplanungsrecht nichts Ungewöhnliches und Neues. Schon der Vorläufer des Flurbereinigungsgesetzes, die Reichsumlegungsordnung vom Jahre 1937, kannte eine ähnliche Vorschrift (§ 41 RUO). Ebenso enthalten andere Gesetze, die sich mit der Planung und Ordnung des Grund und Bodens befassen, ähnliche Bestimmungen, wobei etwa beispielsweise auf die §§ 77 und 116 BBauG verwiesen sei.