Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 22.04.1958 - I B 133.57 = Buchholz BVerwG 424.01 § 44 FlurbG Nr. 3
Aktenzeichen | I B 133.57 | Entscheidung | Beschluss | Datum | 22.04.1958 |
---|---|---|---|---|---|
Gericht | Bundesverwaltungsgericht | Veröffentlichungen | = Buchholz BVerwG 424.01 § 44 FlurbG Nr. 3 | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Aus der Tatsache, daß die Flurbereinigungsbehörde die Zustimmung zur Errichtung einer Scheune erteilt hat, kann kein Recht auf die Zuteilung weiterer Grundstücke in der Nähe dieser Scheune abgeleitet werden. |
2. | Die Zustimmung befreit den Beteiligten lediglich von der für das Flurbereinigungsgebiet kraft Gesetzes bestehenden Baubeschränkung und löst, wenn das Bauwerk dem Beteiligten nicht verbleibt, einen Anspruch auf gesonderte Abfindung aus. |
3. | Die Zustimmung schränkt die im Ermessen der Flurbereinigungsbehörde liegende Gestaltungsbefugnis nicht ein. |