Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 22.04.1958 - I B 133.57 = Buchholz BVerwG 424.01 § 44 FlurbG Nr. 3

Aktenzeichen I B 133.57 Entscheidung Beschluss Datum 22.04.1958
Gericht Bundesverwaltungsgericht Veröffentlichungen Buchholz BVerwG 424.01 § 44 FlurbG Nr. 3  Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Aus der Tatsache, daß die Flurbereinigungsbehörde die Zustimmung zur Errichtung einer Scheune erteilt hat, kann kein Recht auf die Zuteilung weiterer Grundstücke in der Nähe dieser Scheune abgeleitet werden.
2. Die Zustimmung befreit den Beteiligten lediglich von der für das Flurbereinigungsgebiet kraft Gesetzes bestehenden Baubeschränkung und löst, wenn das Bauwerk dem Beteiligten nicht verbleibt, einen Anspruch auf gesonderte Abfindung aus.
3. Die Zustimmung schränkt die im Ermessen der Flurbereinigungsbehörde liegende Gestaltungsbefugnis nicht ein.