Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 25.08.1969 - VIII B 34/68 = NJW 1970 S. 75

Aktenzeichen VIII B 34/68 Entscheidung Beschluss Datum 25.08.1969
Gericht Bundesverwaltungsgericht Veröffentlichungen NJW 1970 S. 75  Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Sowohl die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision als auch ihre (gegebenenfalls) in einem besonderen Schriftsatz enthaltene Begründung sind bei dem Gericht einzureichen, dessen Urteil angefochten werden soll (§§ 132 Abs. 3, 139 VwGO).

Aus den Gründen

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist verspätet, weil auch der Schriftsatz, der die Begründung enthielt, beim OVG einzureichen war. In dieser Hinsicht besteht ein wesentlicher Unterschied zwischen der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision und der Revision selbst: Für diese hat das BVerwG entschieden, daß die Einreichung der Revisionsbegründungsschrift unmittelbar beim BVerwG formgerecht ist (BVerwG, NJW 62, 172 = DVBl. 62, 36 = Buchholz BVerwG 310, § 139 VwGO Nr. 5). In dieser Entscheidung wurde unter Hinweis auf einander entgegengesetzte Meinungen im Schrifttum ausgeführt, daß der Satzteil in § 139 Abs. 1 VwGO "bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird", sich nur auf die Revisionsschrift beziehe, nicht aber auf die Revisionsbegründungsschrift: das ergebe sich aus § 139 Abs. 3 und aus § 139 Abs. 1 Satz 2 VwGO. § 139 Abs. 1 Satz 2 VwGO besagt, daß die Frist für die Revisionsbegründung auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag durch den Vorsitzenden verlängert werden kann; nach § 139 Abs. 3 VwGO legt das Gericht, bei dem die Revision eingelegt oder die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision erhoben worden ist, die Revisions- oder Beschwerdeschrift dem BVerwG mit den Akten vor.

Die Förmlichkeiten. der Nichtzulassungsbeschwerde sind in § 132 Abs. 3 VwGO anders geregelt als die Förmlichkeiten der Revision in § 139 VwGO. Anders als bei der Revision unterscheidet das Gesetz bei der Nichtzulassungsbeschwerde nicht zwischen Einlegung der Beschwerde und Einreichung der Begründung; nach dem Gesetzeswortlaut muß die Beschwerdeschrift selbst die Begründung enthalten, deren notwendiger Inhalt gesetzlich bestimmt ist (Satz 3). Eine Beschwerdeschrift mit diesem Inhalt ist die Beschwerde, die bei dem Gericht einzulegen ist, dessen Entscheidung angefochten wird (Satz 2). Das BVerwG hat es zwar stets als ausreichend angesehen, wenn Einlegung und Begründung der Beschwerde in getrennten Schriftsätzen, beide aber innerhalb der Frist von einem Monat nach Zustellung des Urteils (Satz 1) vorgenommen wurden; der beschließende Senat hat jedoch ausdrücklich entschieden, daß - im Unterschied zu der in § 139 Abs. 1 Satz 2 VwGO vorgesehenen Verlängerung der Frist für die Revisionsbegründung - die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht verlängert werden kann (BVerwG, NJW 61, 1083 = DVBl. 61, 382, Buchholz BVerwG 310, § 132 VwGO Nr. 10). Die Vorschrift des § 132 Abs. 3 Satz 2 VwGO, daß die Beschwerde einzulegen ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten werden soll, bezieht sich deshalb notwendig auch auf die Begründung der Beschwerde unabhängig davon, ob sie in der Beschwerdeschrift selbst enthalten ist oder in einem von ihr getrennten Schriftsatz innerhalb der Beschwerdefrist nachgeholt wird. Bei dem OVG, dessen Urteil angefochten werden sollte, ist der die Beschwerdebegründung enthaltende Schriftsatz im vorliegenden Falle aber erst nach dem Ablauf der Beschwerdefrist eingegangen.