Eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO scheidet ebenfalls aus. Für klärungsbedürftig hält der Kläger allein, "ob sich im Flurbereinigungsverfahren bei bestehenden Überbauten ein Gestaltungswunsch des Überbauenden der Flurbereinigungsdirektion nicht aufdrängen müßte und ob nicht im Flurbereinigungsverfahren generell die Überbauten zu beseitigen sind". Diese Frage rechtfertigt jedoch eine Zulassung der Revision nicht. Sie ist, was zunächst die Teilfrage nach der generellen Beseitigung von Überbauten angeht, durch das oben angeführte Urteil des Senats vom 18.10.1974 bereits hinreichend geklärt. Danach ist die Erhaltung bestehender betriebswirtschaftlicher Einheiten durch die Beseitigung eines Überbaus in der Weise, daß die rechtlichen Grenzen zwischen den beteiligten Grundstücken mit den tatsächlichen Besitzverhältnissen in Einklang gebracht werden, ein Ziel, das im Rahmen der Neuordnung des Verfahrensgebietes von der Flurbereinigung verfolgt werden "darf" (BVerwGE 47, 133 <136 f.>). Dies kann jedoch nur nach Maßgabe des § 37 Abs. 1 FlurbG, also unter anderem nach Satz 1 dieser Vorschrift unter Berücksichtigung der gegeneinander abzuwägenden Interessen der (d. h. aller) Beteiligten (vgl. auch BVerwGE 47, 133 <136>) und nach Satz 2 unter Wahrung der dort weiter angeführten Neuordnungsziele, geschehen. Danach ist es ausgeschlossen, einen Planungsgrundsatz des Inhalts anzunehmen, daß im Flurbereinigungsverfahren Überbauten generell zu beseitigen sind. Ob diese beseitigt werden können, hängt vielmehr vom Ergebnis der nach § 37 Abs. 1 FlurbG gebotenen Gesamtabwägung im Einzelfall ab.
Keiner Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf schließlich, ob sich im Flurbereinigungsverfahren bei bestehenden Überbauten ein Gestaltungswunsch des Überbauenden dahin, die Überbauten zu beseitigen, der Flurbereinigungsbehörde aufdrängen müßte. Nach
§ 57 FlurbG sind die Teilnehmer des Flurbereinigungsverfahrens vor der Aufstellung des Flurbereinigungsplans über ihre Wünsche für die Abfindung zu hören. Gestaltungswünsche geltend zu machen, ist danach - im Rahmen ordnungsgemäßer Anhörung - Sache des einzelnen Teilnehmers. Lediglich dann, wenn sie der Flurbereinigungsbehörde bereits bekannt sind, bedarf es der Geltendmachung im Wunschtermin nicht (
vgl. BVerwG, Beschluß vom 19.05.1981 -
BVerwG 5 CB 13.80 - <Buchholz 424.01
§ 44 FlurbG Nr. 39>). Für den Wunsch, im Flurbereinigungsverfahren bestehende Überbauten zu beseitigen, gilt nichts anderes. Daß sich der Behörde ein solcher Wunsch von vornherein aufdrängen muß, kann deshalb nicht angenommen werden. Abgesehen davon hat das Flurbereinigungsgericht den hier in Rede stehenden Abfindungs- und Gestaltungswunsch des Klägers im Rahmen seiner erweiterten Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis nach
§ 144 FlurbG noch nachträglich gewürdigt (s. in diesem Zusammenhang auch - zur Nachholung einer unterlassenen Anhörung nach
§ 57 FlurbG im flurbereinigungsgerichtlichen Verfahren -
BVerwG, Beschluß vom 03.03.1988 -
BVerwG 5 B 125.86 - <Buchholz 424.01
§ 57 FlurbG Nr. 2>). Die Vorstellungen des Klägers sind damit, obwohl verspätet vorgebracht, am Ende doch noch in die Erwägungen zur Gestaltung der dem Kläger zu gewährenden Abfindung einbezogen worden.