Landgericht Amberg, Beschluss vom 29.06.1978 - 3 T 389/78

Aktenzeichen 3 T 389/78 Entscheidung Beschluss Datum 29.06.1978
Gericht Landgericht Amberg Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Dem Vormundschaftsgericht ist es verwehrt, die Rechtmäßigkeit der Aufforderung durch die Flurbereinigungsbehörde, einen Vertreter zu bestellen, und die Angemessenheit der hierfür gesetzten Frist zu überprüfen.

Aus den Gründen

Auf Ersuchen der Flurbereinigungsdirektion R. vom 20.1.1978 hat das Amtsgericht - Vormundschaftsgericht - A. mit Beschluß vom 29.3.1978 die Bestellung eines Pflegers als geeigneten Vertreter im Sinne des § 119 Absatz 1 des Flurbereinigungsgesetzes angeordnet.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Betroffenen vom 12.4.1978, der das Amtsgericht nicht abgeholfen hat.

Die Einwände des Betroffenen gegen die Vertreterbestellung gemäß § 119 Absatz 1 Nr. 3 FlurbG greifen nicht durch.

Dem Vormundschaftsgericht ist es verwehrt gewesen, die Rechtmäßigkeit der Aufforderung an den Betroffenen, einen Vertreter zu bestellen und die Angemessenheit der hierfür gesetzten Frist zu überprüfen. Der Betroffene durfte also mit seinen Einwänden gegen diese Verwaltungsakte nicht gehört werden. Er verkennt, daß dem Vormundschaftsgericht nach § 119 FlurbG nur eine eng begrenzte Entscheidungskompetenz im Flurbereinigungsverfahren eingeräumt ist. Dem Vormundschaftsgericht obliegt nicht die Kontrolle des Verwaltungshandelns der Flurbereinigungsbehörden. Dieses unterliegt anderweitiger Überprüfung (§ 138 ff. FlurbG). Das Vormundschaftsgericht ist also daran gebunden gewesen, daß der Betroffene im Sinne des § 119 Absatz 1 Nr. 3 FlurbG von der Behörde unter Fristsetzung zur Vertreterbestellung aufgefordert worden war (sogenannte Tatbestandswirkung von Verwaltungsakten, vergleiche Bayerisches Oberstes Landesgericht 1964/318, 321, 1962/87, 1956/415, 1957/270). Die Aufforderung mit Fristsetzung wäre nur im Falle der Nichtigkeit nicht bindend. Nichtigkeitsgründe sind jedoch weder vorgebracht worden noch ersichtlich. Da auch die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen nach § 119 Absatz 1 Nr. 3 FlurbG vorliegen, insbesondere der Betroffene der Aufforderung zur Vertreterbestellung nicht fristgerecht nachgekommen ist - wobei es entscheidungsunerheblich ist, ob sein Schreiben vom 5.1.1978 als Rechtsbehelf, zumindest als Antrag auf Fristverlängerung hätte behandelt werden müssen -, mußte das Gericht einen Vertreter bestellen. Dem Gericht stand bei seiner Entscheidung kein sogenannter Beurteilungs- und auch kein Ermessensspielraum zur Verfügung, da die Voraussetzungen für die Vertreterbestellung vom Gesetz nicht lediglich durch sogenannte unbestimmte Rechtsbegriffe umschrieben sind und ein Vertreter nach dem Gesetzeswortlaut beim Vorliegen der Voraussetzungen zu bestellen ist.