Flurbereinigungsgericht Koblenz, Beschluss vom 15.05.1981 - 9 D 2/81 -
Aktenzeichen | 9 D 2/81 - | Entscheidung | Beschluss | Datum | 15.05.1981 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht Koblenz | Veröffentlichungen | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Die Zustimmung zur Bebauung eines Grundstücks kann nicht im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO durchgesetzt werden. |
Aus den Gründen
Die Antragsteller begehren im Rahmen einer einstweiligen Anordnung, ihnen die Zustimmung zur Durchführung eines Bauvorhabens auf dem neuen Grundstück Flur 10 Nr. 72 nach § 34 Abs. 1 Nr. 2 FlurbG zu erteilen.
Der Senat hält eine Regelung mit solchem Inhalt, die dem in der Hauptsache erstrebten Prozeßergebnis gleichkommt, nicht für zulässig. Die über den Sicherungszweck hinausgehende Erfüllung eines Rechtsanspruches kann nach § 123 Abs. 1 VwGO ausnahmsweise nur dann in Betracht kommen, wenn dies zur Wahrung des nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG garantierten effektiven Rechtsschutzes unumgänglich ist. Von einer solchen unabweislichen Notwendigkeit, die Erfüllung eines Anspruches bereits im Eilverfahren durchzusetzen, kann im vorliegenden Falle nicht ausgegangen werden. Unabhängig davon haben die Antragsteller aber auch einen sicherungsfähigen Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung nach § 34 Abs. 1 Nr. 2 FlurbG weder dargetan noch glaubhaft gemacht.
Die nach § 34 Abs. 1 FlurbG festgelegten Eigentumsbeschränkungen gelten grundsätzlich von der Bekanntgabe des Flurbereinigungsbeschlusses an bis zur Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplanes. Somit ändert auch der Erlaß der vorzeitigen Ausführungsanordnung gemäß § 63 FlurbG nichts an ihrer Geltungsdauer. Die gesetzlich geregelten Eigentumsbeschränkungen sollen einen ungehinderten Verfahrensablauf sicherstellen, insbesondere Hindernisse vermeiden, die der Verwirklichung des Verfahrenszweckes, wie beispielsweise der Erfüllung von gesetzlichen Abfindungsansprüchen, entgegenstehen könnten. Sie halten sich im Rahmen der Sozialbindung, die dem Grundrecht des Eigentums von vornherein zugehörig (immanent) ist, und tasten dieses in seinem Wesensgehalt nicht an (Art. 14 Abs. 2 GG). Der Verfahrensteilnehmer muß diese gesetzliche Beschränkung seines Eigentums daher grundsätzlich hinnehmen. Ein Rechtsanspruch auf Zustimmung zu den in § 34 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 FlurbG genannten Nutzungsänderungen kann daher nur in Ausnahmefällen in Betracht kommen. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier offensichtlich nicht vor. Seit der Bekanntmachung des Flurbereinigungsplanes ist bisher keine längere Zeit verstrichen, so daß über die gegen den Plan eingelegten Widersprüche noch nicht abschließend entschieden werden konnte. Das Abfindungsgrundstück der Antragsteller Flur 10 Nr. 72 wird von dem noch schwebenden Widerspruchsverfahren insoweit berührt, als in ihm ein Teil des Altbesitzes des Widerspruchsführers D. liegt und dieser Widerspruchsführer die Ausweisung seines Besitzes in alter Lage fordert. Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, daß die Eigentumsrechte der Antragsteller ohne sachlichen Grund und für eine unverhältnismäßig lange Zeit eingeschränkt werden. Hierbei ist insbesondere zu sehen, daß der von den Antragstellern eingebrachte Grundbesitz in Lage "A. A." so ungünstig geformt ist, daß auf ihm ein Bauvorhaben, wie es die Antragsteller auf dem Neubesitz durchführen wollen, gar nicht verwirklicht werden konnte. Von einer zeitlich unzumutbaren Eigentumsbeschränkung - insbesondere in der Form des enteignungsgleichen Eingriffes - kann daher keine Rede sein.