Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 23.01.1967 - IV B 69.66 = Buchholz BVerwG 424.01 § 4 FlurbG Nr. 4
Aktenzeichen | IV B 69.66 | Entscheidung | Beschluss | Datum | 23.01.1967 |
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Gericht | Bundesverwaltungsgericht | Veröffentlichungen | = Buchholz BVerwG 424.01 § 4 FlurbG Nr. 4 | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Die Heranziehung zu Flurbereinigungsbeiträgen hat dann zu unterbleiben, wenn der Flurbereinigungsteilnehmer keinen wesentlichen Vorteil aus der Flurbereinigung zieht. |
Aus den Gründen
Die Kläger könnten auch von den Beiträgen zur Flurbereinigung, die hier im wesentlichen auf eine Intensivierung des Rebanbaues abzielt, teilweise oder auch ganz nach § 19 Abs. 3 FlurbG freigestellt werden. Die Heranziehung zu Flurbereinigungsbeiträgen hat dann zu unterbleiben, wenn der Flurbereinigungsteilnehmer keinen wesentlichen Vorteil aus dem Planungsvorhaben erlangt (BVerwGE 8, 197; BVerwG, Beschluß vom 28. Dezember 1960 in RdL 61, 80).