RzF - 49 - zu § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG

Flurbereinigungsgericht Mannheim, Beschluss vom 24.04.1974 - VII 176/74

Aktenzeichen VII 176/74 Entscheidung Beschluss Datum 24.04.1974
Gericht Flurbereinigungsgericht Mannheim Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Eine im Kostenfestsetzungsbeschluß des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Flurbereinigungsgerichts enthaltene Rechtsbehelfsbelehrung, wonach "gegen diesen Beschluß innerhalb 2 Wochen nach Zustellung die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs (Flurb.-Gericht) beantragt werden kann", ist unvollständig und rechtsfehlerhaft, weil sie nicht den nach der zwingenden Vorschrift des § 151 Satz 2 VwGO erforderlichen Hinweis enthält, daß der Antrag auf gerichtliche Entscheidung "schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts zu stellen ist".