Flurbereinigungsgericht Mannheim, Beschluss vom 24.04.1974 - VII 176/74
Aktenzeichen | VII 176/74 | Entscheidung | Beschluss | Datum | 24.04.1974 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht Mannheim | Veröffentlichungen | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Eine im Kostenfestsetzungsbeschluß des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Flurbereinigungsgerichts enthaltene Rechtsbehelfsbelehrung, wonach "gegen diesen Beschluß innerhalb 2 Wochen nach Zustellung die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs (Flurb.-Gericht) beantragt werden kann", ist unvollständig und rechtsfehlerhaft, weil sie nicht den nach der zwingenden Vorschrift des § 151 Satz 2 VwGO erforderlichen Hinweis enthält, daß der Antrag auf gerichtliche Entscheidung "schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts zu stellen ist". |