RzF - 9 - zu § 141 Abs. 2 FlurbG


Flurbereinigungsgericht Münster, Beschluss vom 22.11.1984 - 9 E 35/84 = AgrarR 1986 S. 183

Aktenzeichen 9 E 35/84 Entscheidung Beschluss Datum 22.11.1984
Gericht Flurbereinigungsgericht Münster Veröffentlichungen AgrarR 1986 S. 183  Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Gegen den Bescheid der Spruchstelle im Verwaltungsverfahren, mit dem ein Antrag auf Ausschließung des Vorsitzenden der Spruchstelle von der weiteren Mitwirkung wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt wird, ist die Beschwerde an das Flurbereinigungsgericht nicht statthaft.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 108 - zu § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG.