Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss vom 09.05.1969 - V B 9/69 = OVGE 25 - 491= NJW 1969 S. 1923
Aktenzeichen | V B 9/69 | Entscheidung | Beschluss | Datum | 09.05.1969 |
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Gericht | Oberverwaltungsgericht Lüneburg | Veröffentlichungen | = OVGE 25 - 491 = NJW 1969 S. 1923 | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Eine nicht durch einen Rechtsanwalt vertretene Partei kann auch im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten ihren aus der Anfertigung von Schriftsätzen und Bearbeitung des Prozeßstoffes entstandenen eigenen Zeitaufwand nicht als erstattungsfähige Kosten geltend machen. |