Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.07.1989 - VII ZR 204/88 = Jur. Büro 1990 S. 1464
Aktenzeichen | VII ZR 204/88 | Entscheidung | Beschluss | Datum | 13.07.1989 |
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Gericht | Bundesgerichtshof | Veröffentlichungen | = Jur. Büro 1990 S. 1464 | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Ein Zivilprozeß einer Teilnehmergemeinschaft gegen einen Bauunternehmer wegen Werklohnforderung dient nicht unmittelbar der Flurbereinigung und ist daher nicht gerichtskostenfrei. |
2. | Befreit sind nur Rechtsgeschäfte und Handlungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Neugliederung des Flurbereinigungsgebiets stehen. |
Aus den Gründen
Aber auch in sachlicher Hinsicht ist die Beklagte nicht von den Gerichtskosten befreit. Die Kostenbefreiung gemäß § 108 Abs. 1 Flurbereinigungsgesetz findet im Streitfall keine Anwendung, weil der vorliegende Rechtsstreit nicht der Durchführung der Flurbereinigung dient.
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs unterliegen nur solche Vorgänge der Abgabenbefreiung, bei denen ein unmittelbarer Zusammenhang mit der Flurbereinigung gegeben ist (BFHE 79, 579; 94, 38; BFH Urteil vom 28.04.1970 - II 119/65 = BStBl. II S. 670 = RzF - 4 - zu § 108 FlurbG).
Der Senat schließt sich dieser Ansicht für das Gebiet der Kostenbefreiung an. Der Flurbereinigung dienen nicht sämtliche mit ihr in irgendeiner Weise zusammenhängende Vorfälle, sondern nur solche Rechtsgeschäfte und Handlungen, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem in § 37 Flurbereinigungsgesetz festgelegten Ziel der Neugliederung des Flurbereinigungsgebiets stehen. Diese Einschränkung des Kostenbefreiungstatbestands ergibt sich bereits aus den allgemeinen Auslegungsregeln, die auch hier anwendbar sind (BFH 79, 579). Die abweichende Auffassung von Steuer (Flurbereinigungsgesetz 2. Aufl., § 108 Anm. 3) ist vereinzelt geblieben und durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs überholt.
Zwischen einem Revisionsverfahren in Zivilsachen und der Neugliederung des Flurbereinigungsgebiets besteht kein unmittelbarer Zusammenhang. Die dem Rechtsstreit zugrundeliegende Baumaßnahme mag der Flurbereinigung gedient haben. Für einen auf die Baumaßnahme zurückgehenden bürgerlichen Rechtsstreit, bei dem es um die Berechtigung einer Werklohnforderung geht, gilt dies jedoch nicht; denn die im vorliegenden Rechtsstreit zur Entscheidung gestellte Frage läßt die Durchführung des Flurbereinigungsverfahrens unberührt.