Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 19.02.1985 - 5 C 59.84

Aktenzeichen 5 C 59.84 Entscheidung Beschluss Datum 19.02.1985
Gericht Bundesverwaltungsgericht Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Die Mitwirkung eines Richters in einem durch rechtskräftige Entscheidung abgeschlossenen Verfahren, führt nicht dazu, daß dieser im Wiederaufnahmeverfahren nach § 54 VwGO in Verbindung mit § 41 ZPO von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen ist.

Aus den Gründen

Mit dem Vortrag, daß "im Vorprozeß 3 der jetzt zur Entscheidung berufenen Richter mitgewirkt" hätten, ist ein Verfahrensfehler im Sinne des § 133 Nr. 2 VwGO nicht in der erforderlichen Weise dargetan. Eine Ausschließung kraft Gesetzes nach § 54 VwGO in Verbindung mit § 41 ZPO kann daraus nicht hergeleitet werden. Die Vorschrift des § 41 Nr. 6 ZPO, an die die Klägerin in diesem Zusammenhang gedacht haben mag, soll ihrem Wortlaut und Zweck nach verhindern, daß ein Richter eine von ihm erlassene oder miterlassene gerichtliche Entscheidung nach deren Anfechtung in einem h ö h e r e n Rechtszug überprüft (BVerwG, Beschluß vom 15.01.1973 - BVerwG 3 CB 103.71 - (Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 12; vgl. auch Beschluß vom 08.03.1976 - BVerwG 1 C 52.74 - (Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 20) und Urteil vom 18.10.1979 - BVerwG 3 C 117.79 - (Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 27)). Auf Wiederaufnahmeverfahren, die wie hier bei derselben Instanz, d. h. vor dem Gericht durchgeführt werden, das das angegriffene Urteil erlassen hat, findet sie deshalb keine Anwendung (BGH, Urteil vom 05.12.1980 - V ZR 16/80 - (NJW 1981, 1273 f.) mit weiteren Nachweisen; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 02.07.1976 - BVerwG 6 C 109.75 - (Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 21 = NJW 1977, 312)). Gesichtspunkte, aus denen gleichwohl das Vorliegen eines gesetzlichen Ausschließungsgrundes gefolgert werden könnte, hat die Revision nicht dargelegt.