Die vom Kläger aufgeworfene Frage, welche Anforderungen an die Begründung eines auf
§ 19 des Flurbereinigungsgesetzes -
FlurbG - gestützten Beitragsbescheides zu stellen sind, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits hinreichend geklärt. In seinem Urteil vom 15.05.1986 -
BVerwG 5 C 33.84 (Buchholz 424.01
§ 19 FlurbG Nr. 12 =
RdL 1987, 150 <153> =
NVwZ 1986, 919 <921>) hat der beschließende Senat zunächst als Grundsatz hervorgehoben, daß sich Inhalt und Umfang der notwendigen Begründung (auch) eines solchen Bescheides nach den Umständen des einzelnen Falles richten, und sodann zum Ausdruck gebracht, daß dem Begründungserfordernis regelmäßig genügt ist, wenn sich aus dem Beitragsbescheid bei Zugrundelegung des Regelbeitragsmaßstabes nach
§ 19 Abs. 1 Satz 2
FlurbG neben diesem Maßstab der für die Umlegung auf die Teilnehmer vorgesehene Teil der Gesamtausführungskosten, die Zahl der beitragspflichtigen Werteinheiten aller Beteiligten, der daraus zu errechnende Hebesatz und die Werteinheiten der neuen Grundstücke des in Anspruch genommenen Teilnehmers ergeben. Angaben zum Gesamtbetrag der im Rahmen der Flurbereinigung angefallenen Aufwendungen und zu den nicht auf Teilnehmerbeiträgen beruhenden Einnahmen der Teilnehmergemeinschaft sind dagegen für verzichtbar gehalten worden. Insoweit könnten sich die Teilnehmer im Bedarfsfall auch durch einen Einblick in die Unterlagen der Teilnehmergemeinschaft informieren.