Zuletzt bearbeitet vor 2 Jahren
von Redaktion

RzF - 7 - zu § 12 FlurbG

Landgericht Heilbronn, Beschluss vom 14.07.1988 - 1b T 338/87 I

Aktenzeichen 1b T 338/87 I Entscheidung Beschluss Datum 14.07.1988
Gericht Landgericht Heilbronn Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Die Flurbereinigungsbehörde kann in den Flurbereinigungsplan nur den ursprünglichen Bucheigentümer aufnehmen. Einen (auch offenbaren) zwischenzeitlich erfolgten Eigentumsübergang (z. B. durch Erbfall) kann sie nicht berücksichtigen, sondern muß dies dem Grundbuchamt überlassen.

Aus den Gründen

Das Grundbuchamt hält diese Eintragung für unzulässig, weil B. unstreitig schon im Jahre 1983 verstorben ist und die Eintragung Verstorbener im Grundbuch unzulässig sei. Dieser der herrschenden Meinung entsprechende Grundsatz, der dazu dient, das Grundbuchamt davor zu bewahren, eine bekanntermaßen unrichtige Eintragung, die anschließend berichtigt werden müßte, vornehmen zu müssen, ist aber im vorliegenden Fall aus zwei Gründen nicht anzuwenden. Zum einen bezieht sich die Berichtigung des Grundbuches aufgrund des Flurbereinigungsplanes lediglich auf die eingebrachten Grundstücke, nicht auf die beteiligten Berechtigten, so daß grundsätzlich eine Änderung des eingetragenen Eigentümers nach dem Flurbereinigungsverfahren nicht erfolgt, im vorliegenden Fall lediglich deshalb, weil gleichzeitig mit der Flurbereinigung ein neues Grundbuch im Lose-Blatt-System angelegt wird. Zum andern kann die Eintragung Verstorbener nur dann unzulässig sein, wenn es demjenigen, der den Eintragungsantrag stellt, selbst möglich ist, in grundbuchrechtlicher Form den Nachweis der Rechtsnachfolge zu führen und damit die unmittelbare Eintragung des Rechtsnachfolgers herbeizuführen (so zum Beispiel in KG Rechtspfleger 1975, 133). Diese Möglichkeit hat das Flurbereinigungsamt im vorliegenden Verfahren gerade nicht. Das Flurbereinigungsgesetz schreibt in § 58 Abs. 1 Satz 3 zwingend vor, daß selbst dann, wenn gemäß § 12 Flurbereinigungsgesetz der wahre Berechtigte aufgrund ordnungsgemäßen Nachweises im Flurbereinigungsverfahren als Berechtigter beteiligt worden war, im Flurbereinigungsplan der im Grundbuch eingetragene Eigentümer zu bezeichnen ist. Die Flurbereinigungsbehörde kann also in ihrem Plan nur den ursprünglichen Bucheigentümer aufnehmen und zwischenzeitlich erfolgten Eigentumsübergang nicht berücksichtigen. Diese Regelung des Flurbereinigungsgesetzes ist auch sachgerecht. Es würde die Kompetenz der Flurbereinigungsbehörde überschreiten, von sich aus Rechtsänderungen im Bereich der Berechtigten zu berücksichtigen, weil die fachliche Vorbildung der beteiligten Stellen nicht darauf ausgerichtet ist, beispielsweise erbrechtliche Fragen zutreffend zu lösen. Insbesondere würden dadurch die im grundbuchrechtlichen Verfahren angelegten Garantien, zum Beispiel die Erforderlichkeit entsprechender Anträge für die Verlautbarung von Rechtsänderungen im Grundbuch sowie die größere Sachkompetenz des Grundbuchnotars, unterlaufen.

Nachdem die Flurbereinigungsbehörde aufgrund der eindeutigen gesetzlichen Regelung keine Möglichkeit der Berücksichtigung der Rechtsnachfolge außerhalb des Grundbuchs hat, ist diese vom Grundbuchamt nach grundbuchrechtlichen Vorschriften (§ 22 bzw. §§ 82 ff. GBO) herbeizuführen (so auch Haegele/Schöner/Stöber Grundbuchrecht RdNr. 4038; Meikel-Imhof-Riedel Grundbuchrecht § 38 RdNr. 69; Kehrer-Bühler-Tröster Band I § 5 b. 2 und Fußnote 31). Für die Berichtigung bezüglich der Flurstücke gemäß §§ 79, 80 Flurbereinigungsgesetz ist die Voreintragung des wahren Eigentümers nicht Voraussetzung (Haegele/Schöner/Stöber RdNr. 4050; OLG Zweibrücken OLG Z 1978, 167). Die von der Kammer im Beschluß vom 04.08.1987 vertretene Auffassung, daß die Flurbereinigungsbehörde eine offensichtliche Rechtsnachfolge berücksichtigen könne, wird nicht mehr aufrechterhalten. Dies hätte zwar im vorliegenden Fall zu einer unbürokratischen und kostengünstigen Erledigung des Verfahrens geführt. Eine unbillige Benachteiligung der Rechtsnachfolgerin des eingetragenen Eigentümers kann hierin jedoch nicht gesehen werden. Die Rechtsnachfolgerin hätte die Möglichkeit gehabt, rechtzeitig die Anträge nach § 22 GBO unter Gebührenfreiheit gemäß § 60 Abs. 4 KostO beim Grundbuchamt zu stellen. Nach entsprechender Grundbuchberichtigung hätte hierauf vom Flurbereinigungsamt die erfolgte Rechtsänderung aufgrund der nach MiZi XVIII, 10 erfolgten Mitteilung im Flurbereinigungsplan berücksichtigt werden können.