Flurbereinigungsgericht Münster, Beschluss vom 28.11.1973 - IX G 51/65

Aktenzeichen IX G 51/65 Entscheidung Beschluss Datum 28.11.1973
Gericht Flurbereinigungsgericht Münster Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. § 147 Abs. 5 FlurbG schließt die Anwendung des § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO nicht aus.

Aus den Gründen

Der Senat folgt jetzt der Begründung der Stellungnahme des V. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 1.12.1972 und ist nunmehr der Meinung, daß § 147 Abs. 5 FlurbG die Anwendung des § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO nicht ausschließt. Für den Beteiligten eines Flurbereinigungsverfahrens besteht gegenüber dem Widerspruchsführer im Vorverfahren nach § 68 ff. VwGO nur insoweit eine gesonderte Kostenregelung, als § 147 Abs. 5 FlurbG eine sinngemäße Anwendung der Abs. 1 bis 3 dieser Vorschrift vorschreibt, also Verwaltungsgebühren und Auslagen im Beschwerdeverfahren nur nach § 147 Abs. 1 bis 3 FlurbG erhoben werden können. § 147 Abs. 5 FlurbG ist deshalb als eine den Teilnehmer in Flurbereinigungsverfahren begünstigende Sonderregelung über die Erhebung von Verwaltungskosten im Vorverfahren anzusehen. Zwar findet nach dem Wortlaut des Abs. 5 des § 147 FlurbG die für das gerichtliche Verfahren geltende Bestimmung des § 147 Abs. 4 FlurbG keine Anwendung; daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, daß Gebühren für einen Bevollmächtigten in einem Beschwerdeverfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz nicht erstattungsfähig seien. Denn § 147 Abs. 4 ist nicht Rechtsgrundlage für die Erstattung von Vertretungskosten in Verfahren vor den Flurbereinigungsgerichten, sondern diese Bestimmung schränkt lediglich den Umfang der Kostenerstattungspflicht im Verfahren vor den Flurbereinigungsgerichten ein. Da das Flurbereinigungsgesetz außer in § 147 Abs. 4 die Kostenerstattungspflicht nicht regelt, sind insoweit gemäß § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts unter den Voraussetzungen des § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO erstattungsfähig.