Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 02.07.1968 - IV C B 29.68
Aktenzeichen | IV C B 29.68 | Entscheidung | Beschluss | Datum | 02.07.1968 |
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Gericht | Bundesverwaltungsgericht | Veröffentlichungen | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Zu den Voraussetzungen einer Revision nach § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG, § 133 Nr. 5 VwGO. |
Aus den Gründen
Die Revision der Kläger ist nicht statthaft und daher ebenfalls unzulässig.
Nach § 133 VwGO bedarf es zur Einlegung der Revision einer Zulassung nur dann nicht, wenn die in der Vorschrift abschließend aufgeführten wesentlichen Mängel gerügt werden.
Die Kläger berufen sich unter anderem ausdrücklich auf § 133 Nr. 5 VwGO. Sie sind der Ansicht, daß die Voraussetzungen dieser Vorschrift hier gegeben seien. Es ist jedoch zu berücksichtigen, daß die bloße Behauptung einer der in § 133 VwGO bezeichneten Verfahrensmängel noch nicht genügt, um einem Beteiligten eine ihm sonst verschlossene Revisionsmöglichkeit zu eröffnen. Vielmehr ist die Revision nur dann statthaft, wenn nach den zur Begründung der gerügten Mängel vorgebrachten Tatsachen, deren Richtigkeit unterstellt, überhaupt rechtlich bedeutsame Verfahrensmängel vorliegen (vgl. insbesondere Beschluß vom 8.8.1961 - BVerwG VIII CB 152.60).
Das Vorbringen der Kläger rechtfertigt nicht die Annahme, daß einer der in § 133 VwGO genannten Gründe vorliegt.
Die Kläger machen geltend, das angefochtene Urteil sei nicht ausreichend mit Gründen versehen worden. Sie hätten einen Ausgleich für vorübergehenden Ertragsausfall beantragt und die ihren Besitzstand betreffenden Belastungen mit Ausführungskosten beanstandet. Auf dieses Vorbringen sei das Flurbereinigungsgericht überhaupt nicht eingegangen.
Diese auf § 133 Nr. 5 VwGO gestützte Rüge der Kläger geht fehl. Eine Entscheidung entbehrt nicht schon dann einer Begründung im Sinne dieser Vorschrift, wenn das Gericht nicht zu jedem Parteivorbringen Stellung genommen hat. Ein Verstoß gegen § 133 Nr. 5 VwGO liegt vielmehr nur dann vor, wenn eine vorgeschriebene Begründung überhaupt unterblieben, unverständlich oder nichtssagend ist, also ein grober Formfehler vorliegt (vgl. Urteil vom 17. Juli 1963 - BVerwG V C 214.62 - (DÖV 1964, 563)).
Es kann hier keine Rede davon sein, daß das Urteil des Flurbereinigungsgerichts in diesem Sinne nicht mit Gründen versehen ist. Es enthält im Gegenteil in seinem wesentlichen Teil eine ausreichende Begründung.
Auch das weitere umfangreiche Vorbringen der Kläger enthält keine schlüssige Rüge eines Verfahrensmangels der in § 133 VwGO genannten Art. Das gilt insbesondere auch für die Rüge der Kläger, das angefochtene Urteil beruhe auf einem Verstoß gegen § 86 VwGO. Die Verletzung der Sachaufklärung gehört nicht zu den in § 133 Nr. 1 bis 5 VwGO abschließend aufgeführten wesentlichen Mängeln des Verfahrens, bei deren Vorliegen es einer Zulassung zur Einlegung der Revision nicht bedarf (vgl. Beschluß vom 8. Juni 1962 - BVerwG VIII C 128.60).