Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 26.09.1969 - IV B 193.68 = IK 1970 S. 366

Aktenzeichen IV B 193.68 Entscheidung Beschluss Datum 26.09.1969
Gericht Bundesverwaltungsgericht Veröffentlichungen IK 1970 S. 366  Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Zum Begriff der Hoffläche.
2. Gärten fallen nicht unter den Begriff der Hoffläche.

Aus den Gründen

Nach den tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts, die insoweit mit wirksamen Verfahrensrügen nicht angegriffen und daher für das Revisionsgericht bindend sind, ist die Fläche 1967 landwirtschaftlich und sonst als Garten oder Wäscheplatz genutzt worden. Keine dieser Nutzungsarten würde nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Einordnung dieser Fläche in den Begriff der Hoffläche rechtfertigen, weil nur solche Flächen zur Hoffläche gerechnet werden können, die aus betriebswirtschaftlichen Gründen der Führung des Betriebes zu dienen oder die Führung zu ermöglichen bestimmt sind. Daß dies für landwirtschaftlich genutzte Flächen und gleichermaßen für einen Wäscheplatz nicht zutrifft, bedarf keiner weiteren Erörterung; zudem hat der erkennende Senat bereits in seinem Beschluß vom 2.8.1967 - BVerwG IV B 218.66 - entschieden, daß Gartenland nicht unter den Begriff der Hoffläche fällt. Nach alledem kann es nicht von grundsätzlicher Bedeutung sein, daß oder ob in den letzten Jahren ein Wechsel in der Benutzungsart der fraglichen Fläche eingetreten ist.