Flurbereinigungsgericht Mannheim, Urteil vom 21.12.1964 - V 342 und 343/64
Aktenzeichen | V 342 und 343/64 | Entscheidung | Urteil | Datum | 21.12.1964 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht Mannheim | Veröffentlichungen | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Welche Folgen hat es für den Flurbereinigungsbeschluß, wenn die Zustimmung der Forstaufsichtsbehörde fehlt? |
Aus den Gründen
Sollte - was in der mündlichen Verhandlung nicht geklärt werden konnte - eine geschlossene Waldfläche von mehr als 10 ha Größe einbezogen worden sein, so wäre die Zustimmung der Forstaufsichtsbehörde erforderlich gewesen. Das folgt aus § 85 Nr. 2 FlurbG, der mangels anderweitiger Regelung in § 88 FlurbG auch im vorliegenden Verfahren zu beachten gewesen wäre. Da Forstaufsichtsbehörde i.S. des § 85 Nr. 2 FlurbG in Baden-Württemberg die Forstdirektion ist (vgl. § 3 DVO FlurbG), kann als Zustimmung nicht die im Rahmen des § 5 Abs. 2 FlurbG abgegebene Äußerung der Forstkammer Baden-Württemberg (vgl. hierzu § 2 Abs. 2 DVO FlurbG) angesehen werden. Der Verfahrensfehler, der möglicherweise in dem Fehlen der Zustimmung zu sehen ist, berührt aber weder den Flurbereinigungsbeschluß insgesamt noch auch nur insoweit, als er die Kläger betrifft. Die erwähnte Zustimmung ist nach § 85 Nr. 2 FlurbG "zur Einbeziehung" bestimmter Waldflächen erforderlich. Das Fehlen der Zustimmung kann demnach zunächst nur die in dem Flurbereinigungsbeschluß erfolgte Einbeziehung der Waldfläche fehlerhaft erscheinen lassen. Eine solche teilweise Fehlerhaftigkeit des Flurbereinigungsbeschlusses berührt nach den Grundsätzen über die Teilfehlerhaftigkeit eines Verwaltungsakts den ganzen Flurbereinigungsbeschluß nicht, denn die Obere Flurbereinigungsbehörde hätte den Flurbereinigungsbeschluß vermutlich auch ohne Einbeziehung der Waldfläche erlassen (vgl. Forsthoff, Lehrbuch des Verwaltungsrechts, 8. Aufl. S. 230, vgl. auch Urteil d. BVerwG vom 30.6.1956 - V C 3.55). Für diese Vermutung spricht, daß die Waldfläche von allenfalls wenig mehr als 10 ha gegenüber dem gesamten Flurbereinigungsgebiet nur wenig ins Gewicht fällt und nicht ersichtlich ist, daß der Zweck der Flurbereinigung etwa ohne dieses Waldstück nicht erreicht werden könnte.