Flurbereinigungsgericht München, Urteil vom 23.08.1984 - 13 A 83 A. 1042, 13 A 83 A. 1524

Aktenzeichen 13 A 83 A. 1042, 13 A 83 A. 1524 Entscheidung Urteil Datum 23.08.1984
Gericht Flurbereinigungsgericht München Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze

1. Der betriebswirtschaftliche Nachteil eines ungünstig geformten Grundstücks wird bestimmt durch Gegenüberstellung formabhängiger Bewirtschaftungskosten. Es sind dies: größte Feldbreite, Länge des Vorgewendes, Länge der Grenzen und Zahl der Vorgewende.

Aus den Gründen

Die Gegenüberstellung der Grundstücksformen bei Einlage und Abfindung, insbesonders der in Gewanne 1031, ergeben keine Verletzung des Anspruchs der Kläger auf eine wertgleiche Abfindung. Nach den Feststellungen des sachkundig besetzten Gerichts sind die auf die Bewirtschaftung und damit auf Ertrag, Benutzung und Verwertung nachteiligen Umstände unwirtschaftlich geformter Grundstücke bei der Einlage sogar deutlich größer gewesen. Der betriebswirtschaftliche Nachteil eines ungünstig geformten Grundstücks wird bestimmt durch die formabhängigen Bewirtschaftungskosten, die grundsätzlich durch folgende Faktoren bestimmt sind: größte Feldbreite, Länge des Vorgewendes, Länge der Grenzen und Zahl der Vorgewende. Jeder dieser Faktoren zeigt bei der Gesamtabfindung der Kläger günstigere Werte als bei der Gesamteinlage; die Verminderungen - und damit die Verbesserungen - betragen in der oben angeführten Reihenfolge minus rund 200 m, minus rund 300 m, minus rund 6600 m und minus 46 Vorgewende.