Flurbereinigungsgericht Frankfurt (Oder), Urteil vom 21.03.2002 - 8 D 22/99.G = RdL 2002, 182
Aktenzeichen | 8 D 22/99.G | Entscheidung | Urteil | Datum | 21.03.2002 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht Frankfurt (Oder) | Veröffentlichungen | = RdL 2002, 182 | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Gesondertes Gebäudeeigentum einer ehemaligen LPG besteht auch nach deren Umwandlung fort, wenn ein Umwandlungsbeschluss vorliegt, die Umwandlung in eine nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz zulässige Rechtsform beschlossen worden ist und durch die Umwandlung die Kontinuität gewahrt bleibt. |
Aus den Gründen
Das fortbestehende Gebäudeeigentum der LPG S... ist schließlich infolge der am 30. November 1991 beschlossenen, am 12. Dezember 1991 beantragten und am 24. Juni 1992 erfolgten Eintragung der Umwandlung der LPG in die Beigeladene auf diese übergegangen. Die Eintragung der Beigeladenen in das Register entfaltet nach § 34 Abs. 3 LwAnpG konstitutive Wirkung mit der Folge, dass die Umwandlung grundsätzlich unbeschadet etwaiger Mängel wirksam ist. Nach der mittlerweile gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt die konstitutive Wirkung der Eintragung (lediglich) voraus, dass ein Umwandlungsbeschluss überhaupt vorliegt, die Umwandlung in eine nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz zulässige Rechtsform beschlossen worden ist und schließlich durch die Umwandlung die Kontinuität gewahrt bleibt (vgl. hierzu etwa BGH, Urteil vom 02.12.1994 - V ZR 23/94 -, VIZ 1995, 298 ff.; Beschluss vom 03.05.1996 - BLw 54/95 -, VIZ 1996, 580 ff.; Urteil vom 31.07.1997 - V ZR 23/96 -, VIZ 1997, 653 ff.; Beschluss vom 05.05.1998 - BLw 18/97 -, VIZ 1998, 466 ff.; OLG Dresden, Urteil vom 12.12.1996 - 5 W 0772/95 -, zitiert nach juris; s.a. Wenzel, AgrarR 2000, 349 ff.). Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
Die Umwandlung wurde nach den vom Kläger vorgelegten Unterlagen am 30. November 1991 beschlossen. Ob dieser Umwandlungsbeschluss selbst den Anforderungen des maßgeblichen Umwandlungsrechts genügt oder - wie der Kläger geltend macht - nichtig ist, berührt nicht die konstitutive Wirkung der Eintragung der neuen Unternehmensform in das Register. Durch die Eintragung in das Register ist die Umwandlung unabhängig von der möglichen Nichtigkeit des Umwandlungsbeschlusses wirksam (BGH, Beschluss vom 03.05.1996 - BLw 54/95 -, VIZ 1996, 580). Entscheidend ist insofern nur, dass - wie hier - ein Umwandlungsbeschluss tatsächlich gefasst worden ist.
Die Umwandlung erfolgte ferner in eine nach § 23 Abs. 1 LwAnpG in der ab dem 7. Juli 1991 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 03.07.1991 (BGBl I S. 1418) zulässige Rechtsform, nämlich in eine Kommanditgesellschaft.
Schließlich ist auch die für die konstitutive Wirkung der Eintragung außerdem maßgebliche Kontinuität der Mitglieder gewahrt. An dieser Voraussetzung fehlt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs insbesondere dann, wenn es sich um eine sogenannte Mitglieder verdrängende Umwandlung handelt, wenn also nicht allen Mitgliedern der vormaligen LPG die Teilnahme an der Gesellschaft neuer Rechtsform ermöglicht wird. Maßgeblich ist insoweit jedoch nicht eine Identität der Mitglieder der LPG mit den Mitgliedern der Gesellschaft neuer Rechtsform, sondern lediglich die Möglichkeit für die bisherigen Mitglieder, auch der neuen Gesellschaft anzugehören. Es reicht insofern aus, dass den bisherigen Mitgliedern freigestellt wird, der neuen Rechtsform anzugehören. Es ist hingegen nicht erforderlich, dass alle bisherigen Mitglieder von diesem Angebot auch tatsächlich Gebrauch machen (BGH, Urteil vom 02.12.1994 - V ZR 23/94 -, VIZ 1995, 298 ff.; Urteil vom 31.07.1997 - V ZR 23/96 -, VIZ 1997, 653 ff.; Beschluss vom 05.05.1998 - BLw 18/97 -, VIZ 1998, 466 ff.; Urteil vom 17.05.1999 - II ZR 293/98 -, NJW 1999, 2522 ff.; OVG Magdeburg, Urteil vom 05.02.1998 - C 8 S 4/97 -, RdL 1998, 213 ff.; Tombrink, AgrarR 1996, 358 f.).
Hier bestehen für eine mitgliederverdrängende Umwandlung keine Anhaltspunkte. Der Umwandlungsbeschluss vom 30. November 1991 lautet unter Ziff. 3 Abs. 2:
"Kommanditist kann jedes Mitglied der LPG werden. Als Einlage bringt jeder Kommanditist sein als Anteil vom Vermögen der LPG ausgewiesenes Vermögen ein. Das nicht als Kommanditist in die KG eintretende Mitglied erhält ein Abfindungsangebot entsprechend den Bestimmungen des LAG."
Kommanditist der KG konnte somit jedes LPG-Mitglied werden, und zwar unmittelbar und ohne dass hier etwa ein Treuhänder dazwischen geschaltet wurde, der zunächst für die LPG-Mitglieder der neuen Rechtsform beigetreten wäre (vgl. zu einem Treuhand-Fall, der die Kontinuität entfallen lassen würde: BGH, Urteil vom 17.05.1999, a.a.O., S. 2524; OLG Jena, Urteil vom 24.01.2002 - 6 W 627/01 -, zitiert nach juris).
Der Identität zwischen der LPG und der neuen Rechtsform steht ferner nicht der Beitritt eines neuen Mitglieds, hier der neu gegründeten GmbH, entgegen. Es macht insoweit keinen Unterschied, ob der neuen Rechtsform ein weiteres Mitglied erst nach der Umwandlung beitritt oder dieser Beitritt bereits im Zuge der Umwandlung beschlossen wird (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 02.12.1994 - V ZR 23/94 -, VIZ 1995, 298 ff.; BGH, Urteil vom 17. Mai 1999 - II ZR 293/98 -, NJW 1999, 2522, 2524, m.w.N. zur Literatur).
Eine die Identität der Mitglieder wahrende Umwandlung wird auch nicht durch den vom Kläger hervorgehobenen Umstand in Frage gestellt, dass die Komplementär-GmbH nach den Regelungen des Umwandlungsbeschlusses (dort Ziff. 3 Abs. 1) mit einem Stammkapital von 50.000 DM aus dem LPG-Vermögen gegründet werden sollte. Die Herkunft des Stammkapitals der Komplementär-GmbH hat keinen Einfluss auf die hier allein interessierende Identität der Mitgliedschaft i.S. einer Möglichkeit der bisherigen Mitglieder der LPG zum Beitritt der KG als Kommanditisten. Ob den Kommanditisten durch die Entnahme des für die Gründung der GmbH erforderlichen Stammkapitals von 50.000 DM aus dem Vermögen der LPG Einbußen ihrer Kapitaleinlage drohen, ist letztlich eine Frage, die lediglich die Übereinstimmung des Umwandlungsbeschlusses mit den insoweit maßgeblichen Vorgaben des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes (insbesondere § 44 LwAnpG) und damit die Wirksamkeit des Umwandlungsbeschlusses betreffen, nicht aber die konstitutive Wirkung der Eintragung der Umwandlung in das Register nach § 34 Abs. 3 LwAnpG, auf die es hier allein ankommt.