FlurbG:§ 149 Abs. 1/18: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 11. August 2021, 08:52 Uhr

Flurbereinigungsgericht München, Urteil vom 17.02.2000 - 13 A 98.2259

Aktenzeichen 13 A 98.2259 Entscheidung Urteil Datum 17.02.2000
Gericht Flurbereinigungsgericht München Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Wirkt sich die angestrebte Änderung des Planes nach § 41 FlurbG auf Rechte und/oder Pflichten Dritter aus, so steht deren Anspruch auf rechtlich zutreffende und aktualisierte Planungsgrundlagen bis zu seiner Erfüllung einer Schlussfeststellung entgegen.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 2 - zu § 41 Abs. 2 FlurbG.