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{{RzF | {{RzF | ||
| | |AKZ=C 8 S 5.98 | ||
|entscheidung = Urteil | |entscheidung=Urteil | ||
|datum = 02.09.1998 | |datum=02.09.1998 | ||
|gericht=Flurbereinigungsgericht Magdeburg | |||
|gericht = Flurbereinigungsgericht Magdeburg | |veroeff== RdL 1999, S. 247 = AgrarR 2000, 133 = VIZ 1999, 551 = NL-BzAR 1998, 499 | ||
|veroeff = = RdL 1999, S. 247 = AgrarR 2000, 133 = VIZ 1999, 551 = NL-BzAR 1998, 499 | |paragraph=64 | ||
|schlagworte = | |schlagworte=Abfindung/Nutzungsänderung###Nutzungsänderung | ||
Abfindung/Nutzungsänderung###Nutzungsänderung | |||
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{{RzF/Leitsatz | {{RzF/Leitsatz | ||
|text = Eine Nutzungsänderung des Grundstücks im Sinne des § 70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Sachenrechtsbereinigungsgesetz - SachenRBerG - tritt dann ein, wenn ein vormals landwirtschaftlich genutztes Gebäude als Abstellplatz für Kraftfahrzeuge eines nichtlandwirtschaftlichen Unternehmens verwendet wird. | |text=Eine Nutzungsänderung des Grundstücks im Sinne des § 70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Sachenrechtsbereinigungsgesetz - SachenRBerG - tritt dann ein, wenn ein vormals landwirtschaftlich genutztes Gebäude als Abstellplatz für Kraftfahrzeuge eines nichtlandwirtschaftlichen Unternehmens verwendet wird. | ||
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{{RzF/Leitsatz | {{RzF/Leitsatz | ||
|text = Eine vorübergehende gewerbliche Nutzung des Gebäudes, die inzwischen wieder aufgegeben wurde, führt nicht zur Anwendung des § 70 Abs. 1 SachenRBerG. Maßgeblich ist in einem Bodenordnungsverfahren nach [[LwAnpG#64 | |text=Eine vorübergehende gewerbliche Nutzung des Gebäudes, die inzwischen wieder aufgegeben wurde, führt nicht zur Anwendung des § 70 Abs. 1 SachenRBerG. Maßgeblich ist in einem Bodenordnungsverfahren nach [[LwAnpG#64{{!}}§ 64]] Landwirtschaftsanpassungsgesetz - LwAnpG - die aktuelle Nutzung im Zeitpunkt der Bekanntmachung des Bodenordnungsplanes. | ||
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{{RzF/Leitsatz | {{RzF/Leitsatz | ||
|text = Eine Anhebung des Kaufpreises wegen kurzer Restnutzungsdauer des Gebäudes nach Maßgabe des § 69 SachenRBerG setzt einen dementsprechenden Antrag des Gründstückseigentümers voraus. | |text=Eine Anhebung des Kaufpreises wegen kurzer Restnutzungsdauer des Gebäudes nach Maßgabe des § 69 SachenRBerG setzt einen dementsprechenden Antrag des Gründstückseigentümers voraus. | ||
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{{RzF/Leitsatz | {{RzF/Leitsatz | ||
|text = Erweist sich ein Bodenordnungsplan nur deshalb als rechtswidrig, weil die Abfindungssumme nach dem ungeteilten Bodenwert errechnet wurde, ist das Flurbereinigungsgericht nach [[LwAnpG#63 | |text=Erweist sich ein Bodenordnungsplan nur deshalb als rechtswidrig, weil die Abfindungssumme nach dem ungeteilten Bodenwert errechnet wurde, ist das Flurbereinigungsgericht nach [[LwAnpG#63{{!}}§ 63]] Abs. 2 LwAnpG in Verbindung mit [[FlurbG#144{{!}}§ 144]] Satz 1 1. Alt. FlurbG befugt, den Bodenordnungsplan dahin abzuändern, dass die Abfindungssumme nach dem geteilten Bodenwert zu berechnen ist. | ||
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{{RzF/Grund | {{RzF/Grund | ||
|text = | |text=1. Die Klage ist zulässig. | ||
1. Die Klage ist zulässig. | |||
Die Zuständigkeit des erkennenden Senates zur Entscheidung im vorliegenden Verfahren folgt aus [[LwAnpG#60 | Die Zuständigkeit des erkennenden Senates zur Entscheidung im vorliegenden Verfahren folgt aus [[LwAnpG#60{{!}}§ 60]] LwAnpG i.V.m. [[FlurbG#138{{!}}§ 138]] FlurbG und des § 1 des Gesetzes zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes vom 13. Juni 1995 (GVBl. S. 175). | ||
2. Die Klage ist auch begründet. Der Bodenordnungsplan des Beklagten ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, soweit er den Kläger verpflichtet, den Beigeladenen eine Abfindungssumme von 37 787,40 DM für den Zugang einer Fläche von 5 998 qm zu zahlen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Bodenordnungsplan durfte zwar für die Bereitstellung von Land an den Kläger eine Abfindung in Geld vorsehen, weil eine entsprechende Zustimmung der Beigeladenen gemäß [[LwAnpG#58 | 2. Die Klage ist auch begründet. Der Bodenordnungsplan des Beklagten ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, soweit er den Kläger verpflichtet, den Beigeladenen eine Abfindungssumme von 37 787,40 DM für den Zugang einer Fläche von 5 998 qm zu zahlen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Bodenordnungsplan durfte zwar für die Bereitstellung von Land an den Kläger eine Abfindung in Geld vorsehen, weil eine entsprechende Zustimmung der Beigeladenen gemäß [[LwAnpG#58{{!}}§ 58]] Abs. 2 LwAnpG vorliegt. Es bestehen auch keine Bedenken dagegen, dass die Abfindungssumme nach dem Bodenwert ermittelt und dieser entsprechend dem im Gutachten des öffentlichen bestellten und vereidigten Sachverständigen M. S. dargestellten Rechenwerk festgelegt wurde. Rechtsfehlerhaft hat der Beklagte aber bei der Abfindungssumme nicht den halben Bodenwert von 3,15 DM/qm, sondern den vollen Bodenwert von 6,30 DM zugrundegelegt. Insoweit ist der Bodenordnungsplan abzuändern. | ||
a) Nach der Rechtssprechung des Senats bestimmt sich im Bodenordnungsverfahren der Bodenwert für ein Grundstück, auf dem sich baulichen Anlagen in selbständigem Gebäudeeigentum befinden, nach den Vorschriften des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes. Weder das Landwirtschaftsanpassungsgesetz noch das Flurbereinigungsgesetz enthalten Regelungen über den Wert eines mit einem landwirtschaftlichen Wirtschaftsgebäude in selbständigem Gebäudeeigentum bebauten Grundstücks und über das Verhältnis, in dem dieser Wert dem Grundstücks- bzw. dem Gebäudeeigentum zuzurechnen ist. Diese Regelungslücke ist durch entsprechende Anwendung der Vorschriften des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes zu schließen (OVG LSA Urteil vom 13.08.1996 - 8 K 2.95 [[ | a) Nach der Rechtssprechung des Senats bestimmt sich im Bodenordnungsverfahren der Bodenwert für ein Grundstück, auf dem sich baulichen Anlagen in selbständigem Gebäudeeigentum befinden, nach den Vorschriften des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes. Weder das Landwirtschaftsanpassungsgesetz noch das Flurbereinigungsgesetz enthalten Regelungen über den Wert eines mit einem landwirtschaftlichen Wirtschaftsgebäude in selbständigem Gebäudeeigentum bebauten Grundstücks und über das Verhältnis, in dem dieser Wert dem Grundstücks- bzw. dem Gebäudeeigentum zuzurechnen ist. Diese Regelungslücke ist durch entsprechende Anwendung der Vorschriften des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes zu schließen (OVG LSA Urteil vom 13.08.1996 - 8 K 2.95 [[LwAnpG:§ 58 Abs. 1/1{{!}}RzF - 1 - zu § 58 Abs. 1 LwAnpG]] = AgrarR 1997, 57 ff. = RdL 1997, 296). | ||
b) Nach § 68 Abs. 1 SachenRBerG bemisst sich der Kaufpreis regelmäßig nach der Hälfte des Bodenwertes. Diesem Teilungsmodell liegt die Überlegung zugrunde, dass der Bodenwert nach §§ 19 f. SachenRBerG als Wert des unbebauten Grundstücks mit Baulandqualität ermittelt wird, tatsächlich das Grundstück aber bebaut ist, so dass einem Grundstückseigentümer der unbebaute Grund und Boden erst nach Abriss oder Ablauf der Nutzungsdauer des Gebäudes zur Verfügung steht. Dies mindert den Wert des bebauten Bodens. Auf der anderen Seite gehört zu dem untrennbar mit dem Grund und Boden verbundenen Gebäude ein Bodenwertanteil. Mit der Halbierung des Bodenwertes wird diesen unterschiedlichen Gesichtspunkten im Sinne einer marktgerechten Lösung Rechnung getragen (vgl. Eickmann/Bischoff § 68 SachenRBerG RN. 5). | b) Nach § 68 Abs. 1 SachenRBerG bemisst sich der Kaufpreis regelmäßig nach der Hälfte des Bodenwertes. Diesem Teilungsmodell liegt die Überlegung zugrunde, dass der Bodenwert nach §§ 19 f. SachenRBerG als Wert des unbebauten Grundstücks mit Baulandqualität ermittelt wird, tatsächlich das Grundstück aber bebaut ist, so dass einem Grundstückseigentümer der unbebaute Grund und Boden erst nach Abriss oder Ablauf der Nutzungsdauer des Gebäudes zur Verfügung steht. Dies mindert den Wert des bebauten Bodens. Auf der anderen Seite gehört zu dem untrennbar mit dem Grund und Boden verbundenen Gebäude ein Bodenwertanteil. Mit der Halbierung des Bodenwertes wird diesen unterschiedlichen Gesichtspunkten im Sinne einer marktgerechten Lösung Rechnung getragen (vgl. Eickmann/Bischoff § 68 SachenRBerG RN. 5). | ||
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cc) Eine Bemessung des Kaufpreises nach dem ungeteilten Bodenwert nach § 70 Abs. 4 i.V.m. § 29 Abs. 3 SachenRBerG kommt deshalb nicht in Betracht, weil die Gebäude noch nutzbar waren (§ 29 Abs. 3 Nr. 1 SachenRBerG). | cc) Eine Bemessung des Kaufpreises nach dem ungeteilten Bodenwert nach § 70 Abs. 4 i.V.m. § 29 Abs. 3 SachenRBerG kommt deshalb nicht in Betracht, weil die Gebäude noch nutzbar waren (§ 29 Abs. 3 Nr. 1 SachenRBerG). | ||
Entfällt die Anwendung der Ausnahmebestimmung des § 70 SachenRBerG, ist gemäß § 68 SachenRBerG für die Abfindungssumme grundsätzlich die Hälfte des Bodenwertes zugrunde zu legen. Eine Preisanhebung wegen kurzer Restnutzungsdauer des Gebäudes nach Maßgabe des § 69 SachenRBerG scheidet im vorliegenden Fall aus, weil die Beigeladenen trotz Hinweises in der mündlichen Verhandlung keinen entsprechenden Antrag gestellt haben. Eine Abweichung vom halben Bodenwert als Bemessungsgrundlage ist auch nicht aus anderen Gesichtspunkten geboten. Unter diesen Umständen erweist sich die Anfechtungsklage gegen den Bodenordnungsplan insoweit als begründet, als dieser für die vom Kläger an die Beigeladenen zu zahlende Abfindungssumme den vollen Bodenwert von 6,30 DM/qm zugrunde legt. Der Senat macht von der ihm nach [[LwAnpG#63 | Entfällt die Anwendung der Ausnahmebestimmung des § 70 SachenRBerG, ist gemäß § 68 SachenRBerG für die Abfindungssumme grundsätzlich die Hälfte des Bodenwertes zugrunde zu legen. Eine Preisanhebung wegen kurzer Restnutzungsdauer des Gebäudes nach Maßgabe des § 69 SachenRBerG scheidet im vorliegenden Fall aus, weil die Beigeladenen trotz Hinweises in der mündlichen Verhandlung keinen entsprechenden Antrag gestellt haben. Eine Abweichung vom halben Bodenwert als Bemessungsgrundlage ist auch nicht aus anderen Gesichtspunkten geboten. Unter diesen Umständen erweist sich die Anfechtungsklage gegen den Bodenordnungsplan insoweit als begründet, als dieser für die vom Kläger an die Beigeladenen zu zahlende Abfindungssumme den vollen Bodenwert von 6,30 DM/qm zugrunde legt. Der Senat macht von der ihm nach [[LwAnpG#63{{!}}§ 63]] Abs. 2 LwAnpG i.V.m. [[FlurbG#144{{!}}§ 144]] Satz 1 1. Alt. FlurbG eröffneten Befugnis Gebrauch, den Bodenordnungsplan dahin abzuändern, dass der Kläger an die Beigeladenen lediglich eine Abfindungssumme berechnet nach dem halben Bodenwert von 3,15 DM/qm zu zahlen hat. | ||
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|text=Zur "Nutzungsänderung" siehe auch [[LwAnpG:§ 64/25{{!}}RzF - 25 - zu § 64 LwAnpG]]. | |||
Zur "Nutzungsänderung" siehe auch [[ | |||
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Version vom 11. August 2021, 08:51 Uhr
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