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25{{Tab}}Gegenstand der Verhandlung vor dem Spruchausschuss war das Widerspruchsverfahren des Beigeladenen, zu dem der Kläger gemäß Art. 13 Abs. 2 BayVwVfG beigezogen worden war. Im Rahmen dieser Widerspruchsverhandlung haben die Beteiligten einen Vergleich geschlossen. Damit wurde zum einen das Widerspruchsverfahren des Beigeladenen beendet. Zum anderen haben die Beteiligten auch inhaltlich Regelungen in Form eines öffentlich-rechtlichen Vertrags getroffen (Art. 54 BayVwVfG). Der insoweit maßgebliche Passus im Vergleich lautet: "Herr R. erwirbt das Abfindungsflurstück 1265 von Herrn F. samt der darauf befindlichen Gebäude und Bestandteile für 25.000,-- . | 25{{Tab}}Gegenstand der Verhandlung vor dem Spruchausschuss war das Widerspruchsverfahren des Beigeladenen, zu dem der Kläger gemäß Art. 13 Abs. 2 BayVwVfG beigezogen worden war. Im Rahmen dieser Widerspruchsverhandlung haben die Beteiligten einen Vergleich geschlossen. Damit wurde zum einen das Widerspruchsverfahren des Beigeladenen beendet. Zum anderen haben die Beteiligten auch inhaltlich Regelungen in Form eines öffentlich-rechtlichen Vertrags getroffen (Art. 54 BayVwVfG). Der insoweit maßgebliche Passus im Vergleich lautet: "Herr R. erwirbt das Abfindungsflurstück 1265 von Herrn F. samt der darauf befindlichen Gebäude und Bestandteile für 25.000,-- ." Gemäß Art. 62 BayVwVfG, § 133 BGB ist bei der Auslegung einer Willenserklärung der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften. Gemessen hieran ergibt sich vorliegend aus dem Gesamtzusammenhang der Einigung im Rahmen eines laufenden Flurbereinigungsverfahrens, dass die genannte Formulierung nur die verkürzte Darstellung mehrerer Einzelschritte darstellt. | ||
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27{{Tab}}In der weiteren Regelung "erwirbt
für 25.000,-- | 27{{Tab}}In der weiteren Regelung "erwirbt
für 25.000,-- " ist insoweit ein Verzicht des Klägers auf Abfindung in Land enthalten; er hat sich mit einem Geldausgleich einverstanden erklärt. Gemäß [[FlurbG#52|§ 52]] FlurbG hat er damit durch die Vereinbarung zugestimmt, insoweit statt in Land in Geld abgefunden zu werden. | ||
28{{Tab}}Schließlich wurde in Abweichung von der im Flurbereinigungsgesetz vorgesehenen Verfahrensweise eine unmittelbare Zahlung vom Beigeladenen an den Kläger vereinbart. Nach dem Flurbereinigungsgesetz obliegt der Flurbereinigungsbehörde die Zuteilung der Abfindung verbunden mit einem eventuellen Ausgleich für Mehr- oder Minderausweisungen. Das bedeutet, dass der Kläger im Regelfall, wenn er auf Abfindung in Land verzichtet, von der Teilnehmergemeinschaft stattdessen eine Geldabfindung bekommt. [[FlurbG#52|§ 52]] FlurbG ist ebenso wie die gesamten Abfindungsregelungen in [[FlurbG#44|§ 44]] FlurbG an die Flurbereinigungsbehörde gerichtet, die die einzelnen Teilnehmer grundsätzlich in Land, im Einzelfall in Geld abzufinden hat. Im Falle eines Verzichts auf Landabfindung nach [[FlurbG#52|§ 52]] Abs. 1 FlurbG hat die Teilnehmergemeinschaft nach [[FlurbG#54|§ 54]] Abs. 1 FlurbG eine angemessene Geldabfindung zu zahlen. Umgekehrt wäre die beim Beigeladenen erfolgte Mehrzuteilung mit Abfindungsflurstück 1265 gegenüber der Teilnehmergemeinschaft in Geld auszugleichen. Mit der Vereinbarung haben die Beteiligten damit den Zahlungsweg verkürzt, indem sie eine unmittelbare Zahlung vom Beigeladenen an den Kläger vorsehen. Der Kläger wendet zwar ein, dem Vergleich sei eine Vereinbarung dahingehend, dass die Beteiligten den Geldbetrag direkt unter sich regelten, nicht zu entnehmen. Die am Sinn und Zweck orientierte Auslegung der Formulierung "erwirbt das Abfindungsflurstück 1265 <u>von</u> Herrn F.
<u>für</u> 25.000,-- | 28{{Tab}}Schließlich wurde in Abweichung von der im Flurbereinigungsgesetz vorgesehenen Verfahrensweise eine unmittelbare Zahlung vom Beigeladenen an den Kläger vereinbart. Nach dem Flurbereinigungsgesetz obliegt der Flurbereinigungsbehörde die Zuteilung der Abfindung verbunden mit einem eventuellen Ausgleich für Mehr- oder Minderausweisungen. Das bedeutet, dass der Kläger im Regelfall, wenn er auf Abfindung in Land verzichtet, von der Teilnehmergemeinschaft stattdessen eine Geldabfindung bekommt. [[FlurbG#52|§ 52]] FlurbG ist ebenso wie die gesamten Abfindungsregelungen in [[FlurbG#44|§ 44]] FlurbG an die Flurbereinigungsbehörde gerichtet, die die einzelnen Teilnehmer grundsätzlich in Land, im Einzelfall in Geld abzufinden hat. Im Falle eines Verzichts auf Landabfindung nach [[FlurbG#52|§ 52]] Abs. 1 FlurbG hat die Teilnehmergemeinschaft nach [[FlurbG#54|§ 54]] Abs. 1 FlurbG eine angemessene Geldabfindung zu zahlen. Umgekehrt wäre die beim Beigeladenen erfolgte Mehrzuteilung mit Abfindungsflurstück 1265 gegenüber der Teilnehmergemeinschaft in Geld auszugleichen. Mit der Vereinbarung haben die Beteiligten damit den Zahlungsweg verkürzt, indem sie eine unmittelbare Zahlung vom Beigeladenen an den Kläger vorsehen. Der Kläger wendet zwar ein, dem Vergleich sei eine Vereinbarung dahingehend, dass die Beteiligten den Geldbetrag direkt unter sich regelten, nicht zu entnehmen. Die am Sinn und Zweck orientierte Auslegung der Formulierung "erwirbt das Abfindungsflurstück 1265 <u>von</u> Herrn F.
<u>für</u> 25.000,-- " lässt aber vernünftigerweise nur den Schluss zu, dass hiermit eine unmittelbare Zahlung vom Beigeladenen an den Kläger erfolgen soll. Der Beigeladene soll danach als Gegenleistung für den Verzicht des Klägers auf Abfindungsflurstück 1265 den "Kaufpreis" bezahlen. | ||
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36{{Tab}}Eine Anfechtung kommt ebenfalls nicht in Betracht. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob eine Erklärung nach [[FlurbG#52|§ 52]] Abs. 1 FlurbG überhaupt anfechtbar ist (siehe hierzu Mayr in Wingerter/Mayr, a.a.O., § 52 Rn. 2 unter Verweis auf HessVGH, der von einer Anfechtungsmöglichkeit ausgeht, U.v. 13.1.1965 – F III 4/64 <= [[FlurbG:§ 141 Abs. 1/14|RzF - 14 - zu § 141 Abs. 1 FlurbG]]>). Denn vorliegend sind jedenfalls die Voraussetzungen der §§ 119 ff. BGB nicht erfüllt. Nach § 119 Abs. 1 BGB kann derjenige die Erklärung anfechten, der bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde. Da der Kläger nicht eine Erklärung in einer Gestalt abgegeben hat, in der er sie nicht abgeben wollte, also z.B. sich versprochen oder verschrieben hat, kommt allenfalls ein Inhaltsirrtum in Betracht. Hierbei entspricht das äußere Bild der Willenserklärung dem Willen des Erklärenden, aber der Bedeutungsgehalt, der dieser Erklärung vom Empfängerhorizont aus objektiv zuzumessen ist, weicht vom Willen des Erklärenden ab (Armbrüster in Münchner Kommentar, BGB, 6. Aufl. 2012, § 119 Rn. 56). Das ist hier nicht der Fall. Der Kläger war damit einverstanden, dass das Abfindungsflurstück 1265 nicht ihm, sondern dem Beigeladenen zugeteilt wird, und er selbst stattdessen in Geld abgefunden wird. Wenn er sich nunmehr darauf beruft, mangels notarieller Beurkundung und Hinweises auf eine mögliche die Auflassung ersetzende Wirkung sei er davon ausgegangen, dass seine Billigung lediglich als Zustimmung zu einer möglichen Verkaufsverhandlungsbereitschaft gewertet werde, kann dem nicht gefolgt werden. Als Teilnehmer eines Flurbereinigungsverfahrens muss dem Kläger bewusst gewesen sein, dass dieses Verfahren das Eigentum an Grundstücken zum Gegenstand hat und durch den Flurbereinigungsplan eine Neuverteilung erfolgt, ohne dass es einer notariellen Beurkundung bedürfte. Im Falle des Klägers gilt das umso mehr, weil er als stellvertretendes Vorstandsmitglied selbst mit der Abwicklung der Neuverteilung befasst war. Es musste ihm demzufolge bei seiner Erklärung bewusst gewesen sein, dass der Spruchausschuss nicht nur – wie der Kläger einwendet – einen privatrechtlichen Übertragungsvertrag zwischen ihm und dem Beigeladenen " | 36{{Tab}}Eine Anfechtung kommt ebenfalls nicht in Betracht. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob eine Erklärung nach [[FlurbG#52|§ 52]] Abs. 1 FlurbG überhaupt anfechtbar ist (siehe hierzu Mayr in Wingerter/Mayr, a.a.O., § 52 Rn. 2 unter Verweis auf HessVGH, der von einer Anfechtungsmöglichkeit ausgeht, U.v. 13.1.1965 – F III 4/64 <= [[FlurbG:§ 141 Abs. 1/14|RzF - 14 - zu § 141 Abs. 1 FlurbG]]>). Denn vorliegend sind jedenfalls die Voraussetzungen der §§ 119 ff. BGB nicht erfüllt. Nach § 119 Abs. 1 BGB kann derjenige die Erklärung anfechten, der bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde. Da der Kläger nicht eine Erklärung in einer Gestalt abgegeben hat, in der er sie nicht abgeben wollte, also z.B. sich versprochen oder verschrieben hat, kommt allenfalls ein Inhaltsirrtum in Betracht. Hierbei entspricht das äußere Bild der Willenserklärung dem Willen des Erklärenden, aber der Bedeutungsgehalt, der dieser Erklärung vom Empfängerhorizont aus objektiv zuzumessen ist, weicht vom Willen des Erklärenden ab (Armbrüster in Münchner Kommentar, BGB, 6. Aufl. 2012, § 119 Rn. 56). Das ist hier nicht der Fall. Der Kläger war damit einverstanden, dass das Abfindungsflurstück 1265 nicht ihm, sondern dem Beigeladenen zugeteilt wird, und er selbst stattdessen in Geld abgefunden wird. Wenn er sich nunmehr darauf beruft, mangels notarieller Beurkundung und Hinweises auf eine mögliche die Auflassung ersetzende Wirkung sei er davon ausgegangen, dass seine Billigung lediglich als Zustimmung zu einer möglichen Verkaufsverhandlungsbereitschaft gewertet werde, kann dem nicht gefolgt werden. Als Teilnehmer eines Flurbereinigungsverfahrens muss dem Kläger bewusst gewesen sein, dass dieses Verfahren das Eigentum an Grundstücken zum Gegenstand hat und durch den Flurbereinigungsplan eine Neuverteilung erfolgt, ohne dass es einer notariellen Beurkundung bedürfte. Im Falle des Klägers gilt das umso mehr, weil er als stellvertretendes Vorstandsmitglied selbst mit der Abwicklung der Neuverteilung befasst war. Es musste ihm demzufolge bei seiner Erklärung bewusst gewesen sein, dass der Spruchausschuss nicht nur – wie der Kläger einwendet – einen privatrechtlichen Übertragungsvertrag zwischen ihm und dem Beigeladenen "beurkundet" hat, sondern dass mit dem Vergleich eine unmittelbare Rechtsänderung herbeigeführt wurde. Unter den gegebenen Umständen konnten auch für den Kläger keine Zweifel bestehen, dass er mit seiner Zustimmung zu dem Vergleich das ihm ursprünglich zugeteilte Abfindungsflurstück 1265 "verliert", ohne dass eine weitere Umsetzung nötig ist. | ||
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Dies ist die Version von 10. August 2021, 17:15 von Administrator (LS)